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Abdingbare Vorschriften
Für alle Verträge, wie auch für Versicherungsverträge besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser bezieht sich sowohl auf den Abschluß, als auch die inhaltliche Gestaltung eines Versicherungsvertrages. Unter diesem Gesichtspunkt können die Vertragspartner durch Vereinbarung von den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)abweichen. Diejenigen Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann, heißen abdingbare Normen. Sie sind im VVG nicht besonders gekennzeichnet.

Abdingung
Will der Arzt einem Privatpatienten ausnahmsweise eine höhere Gebühr berechnen, als die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorsehen, kann er durch Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung festlegen (Abdingung). Diese Absprache muß vor der Behandlung schriftlich getroffen werden und darf keine anderen Erklärungen enthalten. Der Arzt hat dem Patienten einen Abdruck dieser Vereinbarung auszuhändigen. Zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung müssen allgemeine Rechtsgrundsätze einschließlich des AGB-Gesetzes berücksichtigt werden. Dazu gehört auch eine angemessene Höhe der Vergütung.

Abkürzungsversicherung
( Lebensversicherung mit Laufzeitverkürzung ): Eine Lebensversicherung, die auf ein hohes Versicherungsendalter abgeschlossen wird z.B. auf das 85. Lebensjahr. Die Beiträge sind wegen der langen Laufzeit besonders niedrig. Die Überschüsse dieser Lebensversicherung werden zur Abkürzung der Laufzeit verwendet. Dadurch wird die Versicherungssumme früher fällig als bei Vertragsabschluß vereinbart.

Abschluß
"Zum ( Vertrags- ) Abschluß einer Lebensversicherung wird ein Antrag unterschrieben.Anzugeben sind Name, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf des Antragstellers sowie der zu versichernden Person (Versicherter), der gewünschte Tarif, die Höhe der Versicherungssumme sowie das Alter des Versicherten bei Vertragsbeginn. Bei Abschluß einer Lebensversicherung sind ferner wahrheitsgemäße Angaben über die Gesundheitsverhältnisse der versicherten Person zu machen. Bei unrichtigen oder unvollständigen Auskünften liegt eine "Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht " (§§16 ff. Versicherungsvertragsgesetz VVG.) vor. Diese berechtigt das Versicherungsunternehmen, innerhalb der ersten drei Jahre - bei Berufsunfähigkeitsversicherungen innerhalb von zehn Jahren - vom Vertrag zurückzutreten."

Abschlußkosten
"Auch Erwerbskosten genannt; Bestandteil der Betriebskosten eines Versicherungsunternehmens. Sie entstehen einmalig durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages (Abschlußprovisionen, Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, Kosten der Antragsbearbeitung, Kosten der Ausfertigung des Versicherungsscheins, auch Kosten für Werbung…). "

Abschlußkostenquote
Abschlußkosten der Lebensversicherung in Promille des eingelösten Neugeschäfts.

Aktuar
"Nach dem neuen Versicherungsrecht müssen Lebensversicherer und Private Krankenversicherer (Vollversicherung) einen "verantwortlichen Aktuar" benennen, der auf die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu achten hat. Ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung werden vorausgesetzt. "

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Regeln für die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und Versicherers, gegebenenfalls ergänzt durch besondere Versicherungsbedingungen, legen Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes fest. Die AVB gehören zum Geschäftsplan des Versicherers und brauchen seit Jahresmitte 1994 nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigt zu sein.

Allgemeines Geschäft
Nicht-versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen, vor allem Abschreibungen auf Betriebseinrichtungen, Aufwendungen für Altersversorgung, Steuern sowie Erträge und Aufwendungen aus Kapitalanlagen (ohne technischen Zins).

Alterungsrückstellung
"Durch das neue Versicherungsrecht wird den PKV-Unternehmen vorgeschrieben, 80 Prozent ihrer gesamten freien Überzinsen aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der vorhandenen Alterungsrückstellungen. Die eine Hälfte dieser Mittel, auch soweit sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt, wird ausschließlich zur Beitragsermäßigung oder -begrenzung eventueller Beitragserhöhungen bei den schon heute "alten" Versicherten verwandt. Die zweite Hälfte dient allen Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft und Beitragsentlastung im Alter. "

Anspruch
Entschädigungs-, Haftungs-, Kosten-, Leistungsanspruch: Berechtigte oder unberechtigte Aufforderung an das VU, aufgrund einer Deckungszusage, einer anderen vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung eine Leistung zu erbringen.

Anspruchsteller
Partner, der für sich oder einen Dritten einen Anspruch stellt.

Anpassungsversicherung
Sie wird auch Zuwachs- oder dynamische Lebensversicherung genannt. Beiträge und Versicherungssumme werden in regelmäßigen Abständen erhöht. Maßstab für die Erhöhung der Beiträge ist meistens die Steigerung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter. Einige Lebensversicherungsunternehmen empfehlen für die Dynamisierung auch feste Prozentsätze. Heute werden in der Regel beide Erhöhungsmöglichkeiten zusammen angeboten. Obwohl sich durch die Anpassungsversicherung der Versicherungsschutz ständig erhöht, ist keine weitere Gesundheitsprüfung nötig, sofern nicht zwei Anpassungen nacheinander ausgelassen werden. (Siehe auch "Dynamische Lebensversicherung").

Antragsteller
Der Antragsteller der Lebensversicherung ist der Versicherungsnehmer, der Kunde des Versicherungsunternehmens. Er unterschreibt den Antrag, benennt den oder die Bezugsberechtigten, zahlt die Beiträge. In der Regel versichert er sein eigenes Leben und setzt sich selbst als Bezugsberechtigten ein. Er ist dann gleichzeitig versicherte Person und erhält im Erlebensfall die Versicherungsleistung.

Anzeigepflicht
"Der Versicherungskunde ist beim Abschluß, bei einer Änderung oder einer Wiederherstellung seines Lebensversicherungvertrages dazu verpflichtet, seinen derzeitigen und vergangenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß zu schildern. Verschweigt er gravierende Krankheiten oder gibt sie nicht richtig an, dann spricht der Fachmann von "einer Verletzung der Anzeigepflicht". Ist eine solche nachzuweisen, so kann das Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluß bzw. nach Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages - bei Berufsunfähigkeitsversicherungen innerhalb von zehn Jahren - von diesem zurücktreten. "

Assekuranz
Traditioneller Ausdruck für Versicherungswirtschaft (Individualversicherung).

Assistance
Aus Frankreich stammende Dienstleistung, bei der nicht der herkömmliche Versicherungs- und Kostenerstattungsgedanke im Vordergrund steht. Vielmehr besteht die Aufgabe der Assistance darin, dem Kunden in einer aktuellen Notlage unmittelbar zu helfen. Das heißt: weltweite, unbürokratische Hilfe rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Geboten werden technische und medizinische Hilfsdienste, sofortige Kostenübernahme-Zusagen gegenüber Leistungserbringern, Beschaffung eines Anwalts und Dolmetschers, Hilfestellung bei Verlust von Reisedokumenten und Reisezahlungsmitteln, bei Diebstahl und Totalschaden, Erkrankung, Unfall und Verletzung. Assistance-Leistungen können Bestandteil einer Verkehrs-Service-Versicherung (Schutzbriefversicherung), einer Auslandsreise-Krankenversicherung oder einer Kraftfahrtversicherung sein. Für den Versicherer bieten Assitstance-Leistungen die Möglichkeit, Regulierungskosten einzusparen.

Aufschubzeit
Zeit zwischen dem Abschluß einer privaten Rentenversicherung und Zahlung der ersten Rente (siehe auch Leibrente).

Aufwendungen
Den größten Aufwandsposten im Versicherungsunternehmen bilden die "Aufwendungen für Versicherungsfälle". Dabei handelt es sich um gezahlte und für Schadenzahlungen reservierte (zurückgestellte) Beträge für im Geschäftsjahr eingetretene Versicherungsfälle einschließlich der Aufwendungen und abzüglich der Erträge aus der Abwicklung der Schadenrückstellungen aus Vorjahren. Die ""Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb"" umfassen die Kosten für den Abschluß von Versicherungsverträgen, für Inkasso und Bestandsverwaltung sowie für die Durchführung der Rückversicherung und der Beitragsrückerstattung. In den ""Aufwendungen für Kapitalanlagen"" stecken die Verwaltungskosten für Kapitalanlagen sowie Abschreibungen und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen.

Ausbildungsversicherung
(Lebensversicherung mit festem Auszahlungstermin / Termfixversicherung) Sie sichert die Berufsausbildung oder Existenzgründung der Kinder ab. Beitragszahler und Versicherter ist in der Regel ein Elternteil. Stirbt er vor Vertragsende, läuft die Versicherung beitragsfrei weiter. Die Leistung aus der Lebensversicherung wird zum vereinbarten Termin, zum Beispiel zum Beginn des Studiums ausgezahlt. Stirbt das Kind vor Vertragsende, kann eine andere Person begünstigt werden.

Aussteuerversicherung
siehe Heiratsversicherung

AVAD
Die "Auskunftsstelle über Versicherungs-Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V." (AVAD) dient dem Ziel, daß nur vertrauenswürdige Personen im Versicherungsaußendienst (Vertreter und Makler) tätig sind. Die AVAD vermittelt als Selbsthilfeeinrichtung der Assekuranz nur Auskünfte an Unternehmen, die etwa dem GDV oder seinen Fachverbänden angehören. Die Unternehmen sind verpflichtet, vor Vertragsabschluß mit einem Bewerber für die hauptberufliche Tätigkeit im Versicherungsaußendienst auf g esondertem Formular Auskunft bei der AVAD einzuholen. Bei mehrstufigen Vermittlungsverhältnissen gilt dies auch für Untervertreter. Satzungsgemäß hat sich die AVAD ausdrücklich zu einem Auskunftsverfahren nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet.