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Kapitalanlagen
Die Versicherer, insbesondere die Lebensversicherungsunternehmen, haben das zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angesammelte Vermögen nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes sicher, rentabel und liquide anzulegen. Sie sind dabei zu einer angemessenen Mischung und Streuung der Anlagen verpflichtet. Die Anlage ist möglich in Darlehen (Schuldscheine, Hypotheken), Wertpapieren (Aktien, festverzinsliche Papiere, Investmentanteile), aber auch in Grundbesitz u. a. Die Lebensversicherer erwirtschaften mit ihren Kapitalanlagen Erträge, die in die Überschußbeteiligung der Versicherungsnehmer eingehen. Die Lebensversicherten sind am Überschuß der Unternehmen zu rund 98 Prozent beteiligt.

Kapitalbildende Lebensversicherung
Meistverbreitete Form der Lebensversicherung.Bei der Kapitallebensversicherung wird im gegensatz zur Rentenversicherung die Leistung im Versicherungsfall durch einmalige Zahlung des vertragslich festgelegten Betrages (Versicherungssumme) erbracht. Eine spätere Verrentung der Kapitalleistung ist möglich. Formen der Kapitallebensversicherung sind die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, die Kapitalversicherung mit festem Auszahlungstermin (z.B. Aussteuerversicherung), die lebenslängliche Todesfallversicherung und die Risikoversicherung (temporäre Todesfallversicherung).

Kapitaldeckungsverfahren
Finanzierungsform der Assekuranz. Jeder Versicherungsnehmer spart die später fälligen Leistungen selbst an. Anders als beim Umlageverfahren der Sozialversicherung sorgt jede Generation über Kapitalbildung für sich selbst. Dies macht die Individualversicherung gegenüber demographischen Einflüssen unempfindlich, vor allem in der gemischten Kapitallebensversicherung, der privaten Rentenversicherung, der privaten Pflegeversicherung, der privaten Krankenversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Bereits eingetretene Schäden sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht versicherbar.

Kapitalerträge
Setzen sich zusammen aus den Kapitalerträgen eines Geschäftsjahres, dem Vortrag aus einem Überschuß des Vorjahres, den Kapital- und Währungsgewinnen. Abgezogen werden bezahlte Zinsen, Kapital- und Währungsverluste sowie Abschreibungen.

Kapitalertragsteuer
Bei einer Kapitalversicherung mit - in der Regel weniger als 12 Jahren Laufzeit unterliegen die Zinserträge der Kapitalertragsteuer. Kündigt der Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren, so wird die Steuer vom Versicherungsunternehmen einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Kaskoversicherung
Versicherung von Schäden an Fahrzeugen (Auto, Moped, Flugzeug, Schiff ) und Baugeräten.

Kompositversicherer
Versicherungsunternehmen, das verschiedene Zweige der Schadenversicherung (einschließlich Unfallversicherung) betreibt. Im Gegensatz dazu Unternehmen der Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz und Kreditversicherung.

Kostenquote
Auch Kostensatz genannt; Verhältnis der Betriebskosten zu den Beitragseinnahmen in Prozent; meist beschränkt auf das prozentuale Verhältnis der "Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb" zu den Beiträgen (nach Abzug der auf das abgegebene Rückversicherungsgeschäft entfallenen Anteile).

Kündigung, außerordentliche
Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Fortfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall läßt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat. Unabhängig vom Abschlußdatum gilt dies auch für die Kfz-Versicherung. Bei den übrigen Schadenversicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 in Westdeutschland abgeschlossen wurden, kann eine kurzfristige Trennung erfolgen, wenn die Beitragserhöhung gegenüber dem letzten Beitrag mehr als 5 Prozent ausmacht - es sei denn, der Umfang des Versicherungsschutzes verändert sich. Beträgt die Verteuerung gegenüber Vertragsbeginn insgesamt mehr als 25 Prozent, so kann der Kunde ebenfalls innerhalb eines Monats kündigen. Ein vor 1992 in Ostdeutschland abgeschlossener Vertrag läßt sich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheides beenden, sofern man nicht Selbständiger oder Freiberufler ist. Handelt es sich um vor dem 1. Januar 1991 in Westdeutschland abgeschlossene Schadenpolicen, so ist eine Kündigung statthaft, wenn sich der Versicherungsschutz nach einem Jahr um mehr als 10 Prozent, in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 20 Prozent verteuert (Rechtsschutzversicherung: 15 bzw. 30 Prozent).

Kündigung, ordentliche
Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate (Kfz-Haftpflicht: einen Monat) vor Ablauf gekündigt werden. Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsverträge sind jederzeit kündbar, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Für andere Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen kann zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden (Kfz-Haftpflicht: einen Monat). Dieses Kündigungsrecht gilt - außer in der Krankheitskosten- Vollversicherung - für den Versicherer gleichermaßen. - Bei zwischen dem 1. Januar 1991 und 25. Juni 1994 abgeschlossenen Mehrjahresverträgen besteht ein Kündigungsrecht zum Ende jedes dritten oder darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn man beim Abschluß unter mindestens vier Vertragslaufzeiten wählen konnte, ein nach der Laufzeit gestaffelter Rabatt von 5 bis 10 Prozent eingeräumt wurde und sich der Kunde für eine langfristige Laufzeit entschieden hat. - Für langfristige Verträge, die vor 1991 in Kraft getreten sind, gilt grundsätzlich die vereinbarte Vertragsdauer mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Urteile des BGH vom 13.7.1994 und 22.2.1995, wonach Zehnjahrespolicen vorzeitig gekündigt werden dürfen, betreffen ausschließlich Verträge mit vorgedruckter Laufzeit im Antragsformular. - In den neuen Bundesländern gilt für bis 1992 von Privatpersonen abgeschlossene Verträge ein jährliches Kündigungsrecht mit einmonatiger Kündigungsfrist. Handwerker, Kaufleute, sonstige Gewerbetreibende und Freiberufler kommen nicht in den Genuß dieser Sonderbestimmung.

Kündigung des Vertrages
(siehe auch ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung) Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund von Verlängerungsklauseln fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Seiten gleich lang sein, sie darf nicht weniger als einen, höchstens aber drei Monate betragen. Der Termin der Kündigung ist das Ende der Versicherungsperiode. Ein Versicherer hat eine unwirksame Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen, ansonsten muß diese so behandelt werden, als ob wirksam gekündigt worden ist.