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Verdienter Beitrag
Auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag, d. h. zuzüglich der Beitragsüberträge des Vorjahres und abzüglich der Überträge des Folgejahres.

Verkehrsopferhilfe
Wer durch ein Kraftfahrzeug geschädigt wird, das entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert ist oder das wegen Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann, muß dennoch nicht leer ausgehen. Der Geschädigte kann sich zur Schadenregulierung an den Verein Verkehrsopferhilfe, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, wenden. Die Verkehrsopferhilfe besteht seit 1963 und zahlt, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (derzeit bis zu 5 Millionen DM bei Personenschäden, bei mehreren Geschädigten 15 Millionen DM und bis zu 1 Millionen DM für Sachschäden) versichert. Sie darf allerdings nur dann eintreten, wenn der Geschädigte anderweitig (Privatvermögen des Schädigers, Krankenkasse, Vollkaskoversicherung usw.) einen Ersatz erhalten kann. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten Besonderheiten: Schäden am Auto werden nicht ersetzt; bei sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck) werden die Kosten erstattet, die über 1000 DM hinausgehen. Wurden Personen verletzt oder getötet, zahlt die Verkehrsopferhilfe auch in diesen Fällen bis zu 15 Millionen DM. Etwa 3 200 Anträge - davon 60 Prozent Fälle von pflichtwidrig nicht versicherten Fahrzeugen - werden jährlich reguliert. Die Entschädigungsleistungen bringen die deutschen Autoversicherer auf. Seit Ende 1994 übernimmt die Verkehrsopferhilfe auch Aufgaben in Insolvenzfällen. Wenn über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssen alle am deutschen Markt tätigen Unternehmen, auch die ausländischen Dienstleister, jährlich bis zu maximal 0,5 Prozent ihres Beitragsaufkommens aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an den Fonds abführen, bis alle Schäden abgewickelt sind. Die Verkehrsopferhilfe wiederum kann im Konkursfall von den Schädigern bis zu 5 000 DM Regreß fordern.

Verschuldenshaftung
Grundlage des Haftpflichtrechts und der Haftpflichtversicherung. Sie enthält die Verpflichtung zum Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schadens. Grundlage ist der § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.

Versicherte Person
Die versicherte Person (Versicherter) ist diejenige natürliche Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird. Die vereinbarte Leistung ist fällig, wenn während der Versicherungsdauer bei der versicherten Person das versicherte Ereignis (z.B. Tod, Erleben, Berufsunfähigkeit) eintritt.

Versicherung
Leistungsversprechen für den Schadenfall, in der Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall. Nach Dieter Farny: ""Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit. Oder: Transfer einer Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer gegen Zahlung einer (tendenziell) festen Prämie." Kommt dieser Transfer durch freiwillige Entscheidungen zustande, spricht man von Individualversicherung (Privat-, Vertragsversicherung). In der Sozialversicherung hingegen erfolgt der Beitritt im wesentlichen kraft Gesetzes und hat somit Zwangscharakter.

Versicherungsantrag
siehe Lebensversicherungsabschluß

Versicherungsaufsicht
Die Individualversicherung unterliegt in Deutschland seit 1901 einer umfassenden Staatsaufsicht. Vorrangige Aufgabe der Aufsicht ist es, die Belange der Versicherten zu wahren. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) in Berlin beaufsichtigt private Versicherungsunternehmen (Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) mit Sitz in Deutschland und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind. Wichtigste Aufgaben: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen. Das deutsche Aufsichtssystem hat für die ständige Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu sorgen; es nimmt dadurch die Gläubigerinteressen der Versicherungsnehmer wahr.

Versicherungsbedingungen
siehe Allg. Versicherungsbedingungen

Versicherungsbeginn
Der Versicherungsschutz beginnt üblicherweise nach Annahme des Antrages durch das Unternehmen und Zahlung des ersten Beitrages, frühestens zu dem im Versicherungsschein festgelegten Versicherungsbeginn.

Versicherungsberater
Freiberufler, die ihre Auftraggeber in Versicherungsfragen, vor allem vor Vertragsabschluß, neutral, eigenverantwortlich und ohne Eigeninteresse beraten müssen. Ihre Tätigkeit unterliegt dem Rechtsberatungsgesetz und darf nur von Personen betrieben werden, die von der jeweils zuständigen Justizbehörde dazu befugt wurden. Versicherungsberatern ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen untersagt. Ein Honorar für die Beratung dürfen sie nur von ihrem Auftraggeber erhalten.

Versicherungsende
Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Im Erlebensfall endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.

Versicherungsfall
Versicherungsfälle sind je nach Vertragstyp Ablauf des Vertrages, Tod des Versicherten, Heirat oder Berufsunfähigkeit. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, verlangt das Versicherungsunternehmen folgende Dokumente: 1. Versicherungsschein 2. Beleg der letzten Beitragszahlung 3. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und 4. ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes beziehungswiese des Hausarztes über den Krankheitsverlauf, der zum Tod geführt hat. Wenn der Versicherte das Vertragsende erlebt, genügt die Zusendung des Versicherungsscheines und des Beleges der letzten Beitragszahlung an das Unternehmen. Begeht der Versicherte in den ersten drei - teilweise bis fünf - Jahren nach Vertragsabschluß Selbstmord, wird im allgemeinen nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist der Selbstmord allerdings "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" verübt worden, wird die volle Versicherungsleistung erbracht.

Versicherungsleistungen
Ergebnis der Leistungserstellung für die Versicherungsnehmer. Die Versicherungsleistungen eines Geschäftsjahres werden gemessen durch die Aufwendungen für Versicherungsfälle (siehe "Schadenaufwand") sowie in der Lebens- und der Privaten Krankenversicherung auch durch den Zuwachs der Leistungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern (Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für Beitragsrückerstattung, Überschußguthaben). Wie bei den Beitragseinnahmen ist auch hier zwischen brutto und netto zu unterscheiden. Die Differenz besteht in Schadenzahlungen, die der Rückversicherer erbringt. In der Lebensversicherung kommen noch die Rückkäufe und Abgangsentschädigungen hinzu.

Versicherungsnehmer
Person, die mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und den Versicherungsbeitrag schuldet. Muß nicht mit dem Versicherten oder Bezugsberechtigten identisch sein.

Versicherungsschein
siehe Police

Versicherungstechnische Rückstellungen
Gesamtheit von Beitragsüberträgen, Schadenrückstellungen sowie Deckungsrückstellungen und sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen. In der Lebensversicherung kommt dem Deckungskapital sowie den Rückstellungen für Überschüsse an Versicherte besonders große Bedeutung zu.

Versicherungstechnisches Ergebnis
Geschäftsergebnis, das aus Produktion und Absatz von Versicherungsschutz erzielt wird (siehe auch "Versicherungstechnische Rechnung").

Versicherungsteuer
Versicherungsbeiträge zur Schaden- und Unfallversicherung unterliegen der Versicherungsteuer (mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Warentransportversicherung seit 1. Juli 1995). Der Steuersatz beträgt seit Jahresbeginn 1995 15 Prozent. Für Hagel-, Seeschiffskasko- und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sind die Steuersätze niedriger. Lebens- und Krankenversicherungen sind vom Gesetzgeber wegen ihrer besonderen sozialen Bedeutung von der Versicherungsteuer ebenso ausgenommen wie die Beiträge zur Sozialversicherung. Soweit die Beiträge auch der Feuerschutzsteuer unterliegen, beträgt der Versicherungsteuersatz nicht 15, sondern 10 Prozent, da hier die Beiträge kumuliert mit Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer belastet sind. Dies führt dazu, daß seit der Anhebung vom 1. Januar 1995 in der Hausratversicherung (Feuerrisikoanteil 20 Prozent) der Steuersatz 14,0 Prozent und in der Wohngebäudeversicherung (Feuerrisikoanteil 25 Prozent) der Steuersatz 13,75 Prozent beträgt. Das Versicherungsteueraufkommen steht ausschließlich dem Bund zu. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Der Versicherer zieht die Versicherungsteuer für Rechnung des Versicherungsnehmers ein (1995: 14,1 Milliarden DM) und führt sie an das Finanzamt ab. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Inland gelegene Risiken bei einem ausländischen Versicherer versichert werden.

Versicherungssumme
"Finanzielle Obergrenze der Leistung, die der Versicherer zu erbringen hat; in der Lebensversicherung die garantierte Leistung. "

Versicherungsvermittler
Personen, die berechtigt sind, für andere Versicherungsverträge abzuschließen oder anzubahnen. Man unterscheidet zwischen Versicherungsvertretern, Angestellten im Außendienst und Versicherungsmaklern. Selbständige Versicherungsvertreter, ob haupt- oder nebenberuflich, stehen in Vertragsverhältnissen zu Versicherungsunternehmen, in denen u.a. Vollmachten und Provisionen (z. B. für Vermittlung, Betreuung, Inkasso) geregelt sind. Der Versicherungsmakler wird vom Versicherungsnehmer regelmäßig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt. Aufgrund des sog. Maklerauftrages nimmt er vor allem die Interessen der Versicherungsnehmer wahr. Er ist deren "Sachwalter". Die Vergütung für den Abschluß von Versicherungsverträgen erhält er in der Praxis allein vom Versicherungsunternehmen im Rahmen einer sog. Courtagevereinbarung.

Versicherungsverträge (Anzahl)
Verträge, die in der Verbandsstatistik bei den Mitgliedsunternehmen bestehen. Beteiligungen werden als eigene Verträge gezählt (Sachversicherung u. a.).

Verzinsliche Ansammlung
siehe Überschußbeteiligung

Verzinsung
Unter der "laufenden Verzinsung der Kapitalanlagen" wird in der Lebensversicherung nach der Verbandsformel die laufende Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen verstanden: der Saldo der laufenden Erträge und laufenden Aufwendungen für Kapitalanlagen dividiert durch den durchschnittlichen Kapitalanlagebestand mal 100. Hingegen stellt die amtliche Statistik (BAV) auf die "laufende Bruttoverzinsung" ab; sie versteht darunter: die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen (Zinsen, Erträge aus Grundstücken, Beteiligungen u.a.) in Prozent des durchschnittlichen Kapitalanlagebestandes.

Vorläufiger Versicherungsschutz
Viele Lebensversicherungsunternehmen bieten für den Todesfall vorläufigen Versicherungschutz in begrenzter Höhe an. Voraussetzung für diesen Versicherungschutz ist, daß der erste Betrag gezahlt oder eine Ermächtigung zum Beitragseinzug erteilt worden ist.

Vorsorgeaufwendungen
siehe Steuern