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Beiträge
Die Höhe der Beitragszahlung berechnet sich bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem Beitragssatz.

Beitragsbemessungsgrenze
Sie bildet die Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar ist. Für höheres Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten ändert aber nichts am Bestehen der Versicherungspflicht. Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.

Beitragsfreie Zeiten
Bestimmte Zeiten, in denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, die aber trotzdem für die Rente zählen (z.B. Anrechnungszeiten wie die Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr oder die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung).

Beitragssatz
Prozentsatz des Arbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), der als Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen ist. Seit dem 1. Januar 2001 beträgt er 19,1%.

Beitragszeiten
Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Nach den Beitragszeiten richtet sich in erster Linie die Höhe der Rente.

Berufsunfähigkeit
Liegt vor, wenn ein vor 1962 geborener Versicherter wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf oder in einem zumutbaren anderen Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbarer Gesunder erhält.

Betriebliche Altersversorgung
Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Diese vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis erbrachten Leistungen ersetzen nicht die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ergänzen diese. Durch das neue Fördermodell sind Beiträge und Zuwendungen an eine Direktversicherung und an eine Pensionskasse förderfähig, soweit bei den Beschäftigten eine individuelle Versteuerung mit Beitragszahlung zur Sozialversicherung erfolgt.

Betriebsrente
Betriebsrenten sind keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern grundsätzlich freiwillige Leistungen der Arbeitgeber.

Bundesbeteiligung
Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht nur durch Beiträge finanziert, sondern auch durch eine Beteiligung des Bundes. In 2001 wird die Bundesbeteiligung bei insgesamt rund 147 Mrd. DM liegen. Die Beteiligung besteht im Wesentlichen aus Bundeszuschüssen an die gesetzliche Rentenversicherung (in 2001 rd. 106 Mrd. DM).