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Renditen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet neben der Sicherung im Alter finanzielle Unterstützung bei Risiken wie Erwerbsminderung, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Außerdem werden Kuren, berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen sowie für Rentnerinnen und Rentner der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet. Dies deckt eine private Versicherung nicht automatisch ab. Werden diese Unterschiede im Leistungsspektrum nicht berücksichtigt, führt dies stets zu einer Verzerrung des Renditevergleichs zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rentenanpassungsformel
siehe Anpassungsformel

Rentenbescheid
Mit dem Rentenbescheid wird der Rentenanspruch festgestellt. Der Berechtigte kann den Bescheid mit Widerspruch anfechten.

Rentenniveau
Das Rentenniveau errechnet sich aus dem Verhältnis der Eck- oder Standardrente zum aktuellen Durchschnittseinkommen. Es liegt heute bei etwa 70% des durchschnittlichen Nettoeinkommens und soll nach den Vorausberechnungen zur Reform bis zum Jahre 2030 bei ca. 68% liegen. Zeichnet sich durch neue Vorausberechnungen im Rentenversicherungsbericht ab, dass dieser Wert unterschritten werden könnte, sind die jetzige bzw. künftige Bundesregierungen verpflichtet einzuschreiten. In Zukunft wird das Gesamtniveau, das sich aus der gesetzlichen Rente und den Leistungen der staatlich geförderten Eigenvorsorge ergibt, deutlich über dem heutigen Rentenniveau liegen.

Rentenrechtliche Zeiten
Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Kinderberücksichtigungszeiten sind die rentenrechtlichen Zeiten. Sie bestimmen die Höhe der Rente. Außerdem ist eine bestimmte Anzahl rentenrechtlicher Zeiten Voraussetzung für die Zahlung der Rente.

Rentensplitting unter Ehegatten
Verheiratete Rentnerinnen und Rentner können übereinstimmend ein Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Das Rentensplitting erfolgt durch Aufteilung der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Zu Lebzeiten beider Ehegatten erhält dann jeder seine eigene - durch das Splitting veränderte - Versichertenrente. Sie verbleibt dem Überlebenden nach dem Tod des anderen Ehegatten und geht ihm - anders als eine Witwen- oder Witwerrente - auch bei Wiederheirat nicht verloren.

Rentenversicherungsträger
Träger der Rentenversicherung sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA), die Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse.

Restverrentung
Der Abschluss einer Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr im Anschluss an Auszahlungen aus einem Investmentfonds oder einem Banksparplan.