A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Versicherungslücken
Zeiten, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und die auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeiten anerkannt sind. Das sind häufig Zeiten als Selbstständiger, mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft oder im eigenen Haushalt. Solche Versicherungslücken wirken rentenmindernd. Lücken in der Versicherung können auch bei jüngeren Versicherten etwa durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit vor Eintritt ins Berufsleben oder längerer schulischer Ausbildung entstehen. In diesen Fällen wird künftig die Rentenhöhe nicht mehr negativ beeinflusst werden. Denn diese Zeiten werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Versicherungszeiten angerechnet, auch wenn die Person vorher nicht versicherungspflichtig war.

Versicherungspflicht
Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sowie Erziehungs- und Pflegepersonen sind versicherungspflichtig. Für Selbstständige gibt es besondere Regelungen. Nichterwerbstätige, Beamte, Schüler und Bezieher von Altersvollrenten sind versicherungsfrei. Und geringfügig Beschäftigte können auf die Versicherungsfreiheit verzichten, ihre Beiträge aufstocken und damit vollwertige Ansprüche erwerben.

Versicherungsverlauf
Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sowie Erziehungs- und Pflegepersonen sind versicherungspflichtig. Für Selbstständige gibt es besondere Regelungen. Nichterwerbstätige, Beamte, Schüler und Bezieher von Altersvollrenten sind versicherungsfrei. Und geringfügig Beschäftigte können auf die Versicherungsfreiheit verzichten, ihre Beiträge aufstocken und damit vollwertige Ansprüche erwerben.

Versorgungsausgleich
Bei Scheidungen werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Partner zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit der höheren Anwartschaft.