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Wartezeit
Erst nach einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) können Leistungen aus der Rentenversicherung beansprucht werden. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente. Für die Rente wegen Erwerbsminderung und für Renten wegen Tod ist ebenfalls eine Wartezeit von fünf Jahren nötig, in Ausnahmen (z.B. Arbeitsunfall oder volle Erwerbsminderung) kann trotzdem eine Rente gezahlt werden. Für Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr ist die Wartezeit höher.

Witwen- und Witwerrente
siehe Hinterbliebenenrente