A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Eck- oder Standardrentner
Eine für Vergleichszwecke erfundene Person, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Das Verhältnis der Rente dieser Vergleichsperson zum aktuellen Durchschnittseinkommen beziffert das Rentenniveau.

Eigenvorsorge (zusätzliche Altersvorsorge)
Die Eigenvorsorge bzw. zusätzliche Altersvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Deshalb wird die Eigenvorsorge künftig ab 2002 in Form von Zulagen und Steuervorteilen unterstützt. Dafür stellt der Staat ab 2008 rund 20 Mrd. DM zur Verfügung. Die Bundesregierung empfiehlt und fördert, die Eigenvorsorge ab 2002 bis zum Jahr 2008 in vier Schritten stufenweise aufzubauen. Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4% seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 300 DM, für Verheiratete 600 DM und für jedes Kind zusätzlich 360 DM im Jahr. Ist die Steuerersparnis durch den Sonder-ausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben.

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Auf Witwen- und Witwerrenten sowie auf Waisenrenten an über 18-jährige Waisen werden eigene Einkünfte des Berechtigten oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40% angerechnet.

Entgelt
Das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers.

Entgeltpunkte
Der beitragsbezogene Bestandteil der Rentenberechnung. Das jährlich erzielte Arbeitsentgelt wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt des gleichen Jahres geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr so viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten, erhält genau einen Entgeltpunkt. Wer mehr verdient hat, erhält einen Entgeltpunktwert von über 1,0, wer weniger verdient hat, von unter 1,0.

Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge
Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Im Rentenreformkonzept ist vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung erhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Tarifvertraglich vereinbarte Entgelte können allerdings nur durch eine tarifvertragliche Regelung umgewandelt werden. Es ist daher zu erwarten, dass die Entgeltumwandlung zunehmend zum Gegenstand von Tarifverträgen werden wird. Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, können im Rahmen des Konzeptes zur Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung staatlich gefördert werden. Daneben besteht noch bis Ende 2008 die Möglichkeit, für umgewandelte Entgeltbestandteile die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Form der Förderung belastet das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung und wird mit Beginn des Jahres 2009 abgeschafft.

Erwerbsminderungsrenten
Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist, ersetzt die Erwerbsminderungsrente entstehende Einkommenslücken. Sie wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zur Erreichung einer vorgezogenen Altersgrenze gezahlt. Anschließend steht dem Versicherten die Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente zu.