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Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist ein neuer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich über Beiträge des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten einen unmittelbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds. Der Pensionsfonds hat die Möglichkeit, auch beitragsbezogene Versorgungszusagen zu verwalten. Das angesammelte Versorgungskapital kann relativ frei auf dem Kapitalmarkt investiert werden. Die Höhe der späteren Leistung hängt somit auch von der erzielten Kapitalrendite ab. Weil die Kapitalanlage bei Pensionsfonds im Vergleich zu Direktversicherungen und Pensionskassen wesentlich weniger reglementiert werden soll, besteht die Möglichkeit, höhere Renditen und damit höhere Versorgungsleistungen zu erzielen. Andererseits wird der Ausfall einer Versorgungsleistung bei Kapitalverlust ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber dafür einstehen muss, dass im Versorgungsfall zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Diese sog. Mindestleistung soll auch der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz unterliegen. Beiträge an einen Pensionsfonds, die aus Entgeltumwandlung aufgebracht werden, sind nach den vorgesehenen Regelungen zur Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge förderfähig. Außerdem sollen Anwartschaften aus Direktzusagen und Unterstützungskassen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Damit wird durch den Pensionsfonds auch für die nicht förderfähigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ein Zugang zum Fördersystem geschaffen.
Pensionskasse
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können von einer - rechtlich selbstständigen - Pensionskasse erbracht werden. Die erforderlichen Mittel werden vom Arbeitgeber während der Anwartschaftsphase zur Verfügung gestellt. Wenn die Beschäftigten ihren Rechtsanspruch in Anspruch nehmen wollen, gilt: Ist der Arbeitgeber bereit, im Rahmen des Anspruches auf Entgeltumwandlung seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Pensionskasse abzusichern, muss - soweit sich die Parteien dann nicht ohnehin darauf einigen - künftig dieser Durchführungsweg gewählt werden.