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Geldmarktfonds
-> Investmentfonds, die ausschließlich oder überwiegend in Geldmarkttitel und liquiden Papieren mit sehr kurzen Laufzeiten investieren. Zu den Geldmarktinstrumenten zählen neben Termingeldern, Schuldscheindarlehen und Anleihen mit kurzer Restlaufzeit auch Commercial Papers und Einlagen bei Banken (Certificates of Deposit). Der Vorteil gegenüber Termingeldern oder Spareinlagen besteht darin, daß man nicht an bestimmte Fristen von 30, 60 oder 90 Tagen gebunden ist, sondern - bei attraktiver Verzinsung - jederzeit über das Geld verfügen kann.

Geldmarktnahe Fonds in Währungen
-> Investmentfonds, die in festverzinsliche Wertpapiere mit kurzen Restlaufzeiten und variabel verzinslichen Anleihen sowie Termingeldern investieren. Ziel ist es, eine möglichst stetige, von Zinsschwankungen weitgehend unabhängige -> Wertentwicklung in der jeweiligen Fondswährung zu erwirtschaften.

Gemischte Fonds
Gemischte Fonds können sowohl in Aktien als auch in Rentenpapiere investieren, sie kombinieren Wachstumschancen der Aktienengagements mit Renditen aus festverzinslichen Wertpapieren. Dies gibt dem Fondsmanager einen größerenAnlagespielraum. Bei stagnierenden oder fallenden Aktienkursen kann er zu festverzinslichen Wertpapieren wechseln; bei positiver Tendenz am Aktienmarkt kann den Schwerpunkt wieder auf die Aktienanlage verlagern.

Governement Bond
Governments Bonds sind Staatsanleihen.

Geldmarktpapier
Ein Geldmarktpapier ist ein verzinsliches oder unverzinsliches Wertpapier mit kurzer Laufzeit (max. vier Jahre). Es wird vorallem von Kreditinstituten zur kurzfristigen Geldanlage gekauft.

Genußschein
Ein Genußschein ist ein bestimmtes Recht für bestimmte Personen an einem Unternehmen. Eingeräumte Rechte können zB Anteilsrechte am jährlichen Gewinn sein, ... . Ein Genußschein ist ein Wertpapier bei dem der Käufer als Fremdkapitalgeber fungiert und berechtigt ist, am Reingewinn zu partizipieren. Entgegen einer Anleihe ist bei einem Genußschein die Ausschüttung abhängig vom erwirtschafteten Gewinn der AG. Diese Ausschüttung ist in guten Zeiten wesentlich höher als bei festverzinslichen Wertpapieren. Im Gegensatz zu einer Aktie gehen mit dem Besitz eines Genußscheins keine Stimmrechte einher.

Garantiefonds
Investmentfonds bei denen eine "bestimmte Garantie" gegeben wird. Sinn der seit Mitte der 80er Jahre bestehenden Garantiefonds war es ursprünglich, dem Anleger eine Kapital-zurück-Garantie mit der Aussicht auf eine gewisse Wertentwicklung unter Voraussetzung einer langen Kapitalbindung seitens des Anlegers zu bieten. Die von den deutschen Investment-Gesellschaften aufgelegten Garantiefonds werden überwiegend von den Luxemburger Tochtergesellschaften verwaltet.

Gamma
Das Gamma gibt als Optionskennzahl an, wie sich das Delta einer Option absolut bei einer Veränderung des Basisgut-Preises entwickelt.

Gap
Ein Gap (engl.: Lücke) in einem Chart kommt zustande, wenn zwischen zwei Handelstagen der Kurssprung so groß ausfiel, daß der Kurs am zweiten Tag deutlich über der Tagesbandbreite des Vortags liegt.

Geldkurs
Der Geldkurs gibt an, zu welchem Kurs ein Anleger bereit ist, Wertpapiere zu kaufen. Gegenteil: Briefkurs.

Geldmarkt
Der Geldmarkt umfaßt kurzfristige Kredite und Guthaben, die unter Banken ausgerichtet werden. Der Geldmarkt spielt eine wichtige Rolle bei der Liquiditätsbeschaffung der Banken.

Geldmenge
Die Geldmenge ist der Oberbegriff für mehrere Kennzahlen der Bundesbank, die zur Messung des in der Volkswirtschaft zirkulierenden Geldes. So sind die wichtigsten Geldmengezahlen M1 (=Bargeldumlauf ohne Kassenbestände der Banken, aber inkl. Sichteinlagen inländischer Nichtbanken), M2 (=M1 plus Termingelder inländischer Nichtbanken mit Laufzeiten unter vier Jahren) und M3 (=M2 plus Spareinlagen inländischer Nichtbanken mit gesetzlicher Kündigungsfrist). Die Bundesbank orientiert sich im Gegensatz zu z.B. angelsächsischen Notenbanken (die sich an der Inflation bei der Bestimmung ihrer Zinspolitik annehmen) an bestimmten Korridoren, die sie für die Geldmenge vorgibt. Wenn die Geldmenge zu stark zunimmt, so wird durch Offenmarktpolitik die Geldmenge reduziert, um eine Überhitzung der Konjunktur oder ein zu schnelles Wachsen der Wirtschaft auszugleichen.

Geregelter Markt
Der geregelte Markt hat geringere Zulassungsbedingungen als der amtliche Markt und macht es Aktiengesellschaften "leichter", in einer liquiden Börse gehandelt zu werden. Das Mindestkapital liegt bei DM 500.000,- bzw. bei einem Stückevolumen von mindestens 10.000,- Aktien.

Geschäftsbericht
Aus dem Geschäftsbericht kann der Aktionär neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch zahlreiche Informationen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der AG, die Erfolge einzelner Geschäftszweige etc. ableiten und eine Kauf-, Warte- oder Verkaufsentscheidung treffen. Ein Geschäftsbericht beinhaltete früher die Komponenten Erläuterungs- und Ergänzungsbericht einer Aktiengesellschaft zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und bildete den Jahresabschluß einer AG. Nach dem Bilanzrichtliniengesetz wurde der Geschäftsbericht durch den Lagebericht, einen Abhang zum Jahresabschluß, ersetzt.

Geschlossener Fonds
Ein geschlossener Fonds wird zu einem festen Termin mit einer vorher definierten Anzahl von Zertifikaten herausgegeben. Vorher wird das Investmentobjekt festgelegt. Die Anteile könnten nur von den Fondsgesellschaft zurückgekauft werden, was in der Praxis nicht Usus ist. Die Rückzahlung der Anteile erfolgt durch Auflösung, z.B. durch Verkauf des Investmentobjekts.

Gewinnmitnahmen
Als Gewinnmitnahmen werden Verkäufe von Aktionären bezeichnet, die nach einem Kursanstieg die Kursgewinne realisieren möchten, da sie sich iher Dauerhaftigkeit nicht sicher sind.

Gratisaktien
Bei der Emission von Gratisaktien erfolgt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Der Aktionär erhält eigentlich nur Aktien eines Unternehmens, das ihm vorher mit einem bestimmten Anteil bereits gehörte.

Großaktionär
Als Großaktionär gilt, wer einen maßgeblichen Einfluß infolge seiner Stimmrechte auf die Abstimmungen während der Hauptversammlung hat. Auch kann dieser Aktionär eine Position im Aufsichtsrat erhalten, sofern sein Anteil an der AG groß genug ist.

Generationenvertrag
...ist der ungeschriebene Vertrag zwischen der beitragszahlenden und der rentenberechtigten Generation. Die arbeitende Generation zahlt mit ihren Beiträgen die Renten in der Erwartung, daß die nachfolgende Generation die gleiche Verpflichtung übernimmt.Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Einkommen die folgenden Grenzen nicht überschreitet und die Beschäftigung weniger als 15 Stunden in der Woche andauert.mtl. 1997 1998 West 610,- DM 620,- DM Ost 510,- DM 520,- DM Das Einkommen darf höher sein, wenn die Beschäftigung auf zwei Monate im Jahr begrenzt ist.

Gesamtleistungsbewertung
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und die Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten sind nach dem Verfahren der Gesamtleistungsbewertung zu berechnen.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag
... ist der Betrag, den der Arbeitgeber vom Entgelt eines Versicherten für die Sozialversicherung einbehält. Er setzt sich aus den Beiträgen für die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.

Glaubhaftmachung
Wenn keine Nachweise vorhanden sind, können bestimmte Tatsachen (z.B. Beitragszeiten) glaubhaft gemacht werden. Das Vorliegen der Tatsache muß überwiegend wahrscheinlich sein. Hierzu können Zeugenaussagen oder eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden. Beitragszeiten werden dabei um 1/6 gekürzt.

Garantiekapital
(Haftungskapital);1. Eigenkapital einer Unternehmung unter dem Gesichtspunkt der Haftungsfunktion. Sein Volumen wirkt in positiver Korrelation zur Möglichkeit der Finanzierung mit Fremdkapital und fixiert damit letztendlich die Gesamtkapitalausstattung der Unternehmung. Im besonderen Maße sind Kreditinstitute gem. §§ 10, 10a KWG gehalten mit ausreichend hohem Eigenkapitalanteil ausgestattet zu sein, da die Eigenkapitalquote das Geschäftsvolumen limitiert.2. aus dem eingezahlten Grundkapital und dem Reservefonds zusammengesetztes Kapital bei Hypothekenbanken und Grundkreditanstalten. Es muß in einer bestimmten Relation zum Refinanzierungsvolumen (Umfang der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe zuzüglich der aufgenommenen Darlehen) stehen.

Geld
Die Begriffsumschreibung setzt nach neuerer Auffassung an den Funktionen an, die das Geld erfüllt bzw. erfüllen soll. Diese Funktionen, die ein Zahlungsmittel erfüllen muß, um als "Geld" charakterisiert zu werden, sind: Tauschmittel-, Recheneinheits- und Wertaufbewahrungsfunktion. Das Maß, in welchem diese Funktionen vom Geld erfüllt werden können, hängt vom Vertrauen der Wirtschaftssubjekte in das Geld (Preisstabilität) ab. Ursprünglich konnte diese Geldfunktion nur durch ein Aktivum (z.B. Gold, Silber) in einer bestimmten Qualität und Menge erfüllt werden. Inzwischen sind derartige Aktiva in modernen Volkswirtschaften durch abstrakte Forderungsrechte ersetzt worden. Der Emittent der Forderungsrechte garantiert, daß den Forderungsrechten im entsprechenden Umfang Aktiva gegenüberstehen. Die Funktionen des Geldes werden durch Zentralbankgeld, Geschäftsbankengeld und Geldsubstitute (Zahlungsanweisungen, Zahlungsverpflichtungen) erfüllt.

Geldpolitik
Synonym für institutionierende Währungspolitik. Sie ist auf die Ausgestaltung des Geldwesens eines Währungsraums (z.B. Notenbankgesetzgebung, Durchführung einer Währungsreform, Schaffung notwendiger Institutionen zu ihrer Realisierung) gerichtet und legt damit die Voraussetzungen für die Realisierung der funktionellen Währungspolitik (vgl. Notenbank).

Genossenschaft
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken (§ 1 (1) GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist juristische Person und Kaufmann (§ 17 GenG). Sie entsteht durch Eintragung in das Genossenschaftsregister gem. §§ 3, 13 GenG. Das "genossenschaftliche Prinzip" umfaßt die Gleichberechtigung sämtlicher Mitglieder ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalbeteiligung, die Selbstverwaltung sowie den gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb.Genossen zeichnen einen obligatorischen Geschäftsanteil und leisten Einzahlungen in Höhe von mindestens 10 %. Die Höhe der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil einschließlich der zugeschriebenen Gewinne, abzüglich realisierter Verlust ergibt gem. § 19 GenG das Geschäftsguthaben eines Genossen. Dieses Geschäftsguthaben ist die Basis für die Verrechnung der anteiligen jährlichen Gewinne bzw. Verluste und die Abfindung beim Austritt eines Genossen. Organe der Genossenschaft sind:Generalversammlung, bei großen Genossenschaften Vertreterversammlung (Aufgaben: Satzungsgebung-, änderung, Genehmigung von Jahresabschluß, Gewinnverteilung, Entlastung, Bestellung, Berufung von Vorstand und Aufsichtsrat);Vorstand (Geschäftsführung und Vertretung nach außen):Aufsichtsrat (Überwachung des Vorstands bei seiner Geschäftstätigkeit).Die Genossenschaft haftet für Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit aus dem Genossenschaftsvermögen. Im Konkursfall haben Mitglieder gem. den statuarischen Regelungen keine, begrenzte oder unbegrenzte Nachschußpflicht.

Geschäftswert
(Firmenwert); wird durch den Mehrwert ausgedrückt, den ein Unternehmen als Ganzes gegenüber der Summe der gemeinen Werte seiner einzelnen Wirtschaftsgüter (Vermögen und Schulden) hat. Dem Verfahren entsprechend, welches im Zuge der Unternehmensbewertung herangezogen wird, ergibt sich eine unterschiedliche Differenz zwischen dem Wert der Unternehmung als Ganzes und ihrem reinen Substanzwert. Unterschieden wird zwischen dem originären und dem derivativen Geschäftswert. Während der originäre Geschäftswert durch die erfolgreiche Tätigkeit der Unternehmung im Zeitablauf selbst geschaffen wird, entsteht der derivative Geschäftswert durch Erwerb gegen Entgelt. Der originäre Geschäftswert kann handels- und steuerrechtlich nicht aktiviert werden. Dagegen ist der derivative Geschäftswert gem. § 255 (4) HGB handelsrechtlich aktivierungsfähig und dann entweder in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen, oder planmäßig über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung abzuschrei

Gewinn je Aktie
(earnings per share); wesentlicher Bewertungsfaktor im Rahmen der fundamentalen Aktienanalyse. Ziel ist, den Gewinnbegriff einheitlich zu definieren, um damit die Vergleichbarkeit über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Er soll frei sein von Bewertungseinflüssen, um dem tatsächlich erwirtschafteten Ergebnis zu entsprechen. Da der veröffentlichte Jahresüberschuß nur sehr beschränkt aussagefähig ist (Bewertungsspielraum), wird der der Wertpapieranalyse zugrunde gelegte Gewinn nach finanzanalytischen Gesichtspunkten ermittelt.Anstelle des ausgewiesenen Bilanzgewinns einer AG hat sich in Deutschland der Gewinnbegriff der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Analyseberatung (DVFA-Formel) durchgesetzt: Es wird vom ausgewiesenen Jahresüberschuß ausgegangen. Dieser wird von allen Sondereinflüssen, insbesondere von außerordentlichen, aperiodischen und dispositionsbedingten Aufwendungen und Erträgen bereinigt.Die Kennzahl dient der Börsenbewertung von Aktien. Sie erlaubt eine Aussage über die Ertragskraft eines Unternehmens und ermöglicht Vergleiche im Zeitablauf (Zeitvergleich) und zwischen einzelnen Unternehmen (Betriebsvergleich) auf der Basis des Kurs/Gewinn-Verhältnisses. Eine Vergleichbarkeit ist aber nur dann gegeben, wenn die Berechnung nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Die Höhe des Gewinns per Aktie wird entscheidend von der Kapitalstruktur beeinflußt. Gesellschaften mit relativ niedrigem Grundkapital weisen im Vergleich zu solchen, mit relativ hohem Grundkapital einen höheren Gewinn per Aktie auf. Die Aussagefähigkeit wird dadurch eingeschränkt.

Gewinnabführungsvertrag
verpflichtet eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 291 AktG) ihren gesamten Gewinn an das beherrschende Unternehmen abzuführen. Abschluß, Änderung und Wirksamwerden von Unternehmensverträgen regelt § 293 AktG. Steuerrechtlich werden derartige Vereinbarungen unter bestimmten Bedingungen bei Organschaftsverhältnissen anerkannt (§ 14 KStG). Das Einkommen der Organgesellschaft wird dann dem Organträger (Muttergesellschaft) zugerechnet und nur von diesem versteuert. Auch eine GmbH kann sich zur Gewinnabführung verpflichten.

Gewinnanteilschein
(dividend coupon, dividend warrant); Aktienurkunden und Genußscheinen ist der sog. Bogen beigefügt, der 10 bis 20 fortlaufend numerierte Gewinnanteilscheine (Coupons) enthält. Sie sind eine Form der Anteilsscheine und heißen bei Aktien Dividendenscheine. Gewinnanteilscheine verbriefen den Anspruch auf die Auszahlung des jeweils durch die Hauptversammlung festgestellten Reingewinns nach Maßgabe der Beteiligungshöhe. Sie dienen auch zur Erhebung junger Aktien oder einer zusätzlichen Ausschüttung (Bonus). Im Regelfall verjährt der Auszahlungsanspruch auf einen fällig gewordenen Gewinnanteilschein nach vier Jahren.

Gewinnrücklage
Rücklage gem. § 272 (3) HGB, die im abgelaufenen oder einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden ist. Gewinnrücklagen werden (mit Ausnahme der Sonderposten mit Rücklageanteil) somit aus thesaurierten Gewinnen (Gewinnthesaurierung) nach Abzug von Einkommen- und Gewerbeertragsteuer gebildet.

Gezeichnetes Kapital
gem. § 272 (1) HGB das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Soweit ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital existieren, sind diese entweder auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen oder getrennt vom gezeichneten Kapital abzusetzen.

Gilts
festverzinsliche oder variabel verzinsliche britische Staatstitel. Laufzeitbezogen werden sie wie folgt bezeichnet: Treasury Bills, Short Gilts, Medium Gilts, Long Gilts oder Undated Gilts. Rückzahlbare Gilts werden nach dem Tilgungszeitpunkt in Single-dated Gilts oder Double-dated Gilts klassifiziert.

Glattstellung
Bezeichnung für einen Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Devisen zum Ausgleich einer offenen Position.

Gläubigerschutz
Der Gläubiger einer Forderung wird vom Gesetz regelmäßig nur vor Uneinbringlichkeit seiner Forderungen infolge unredlichen Verhaltens seines Schuldners geschützt. Dazu dienen vor allem Strafnormen (§§ 283 - 283d, 289 StGB, 82 GmbHG, 399 ff. AktG), Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30 GmbHG, 57 AktG) sowie zahlreiche Haftungsvorschriften, besonders im Recht der Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Dem Schutz der Gläubiger dienen auch Normen über die Liquidation von Gesellschaften und über die Abwicklung von Konkurs und Vergleich.

Gleitzinsanleihe
Bezeichnung für eine Anleihe, bei der die periodisch anfallenden Zinszahlungen im Verlauf kontinuierlich steigen. Damit handelt es sich bei der Gleitzinsanleihe um eine Variante der Staffelanleihe (Step up Bond).

Good-till-cancelled (GTC)
Variante eines uneingeschränkt limitierten Auftrags, der zur Durchführung von Optionsgeschäften an Terminbörsen erteilt wird. Danach hat der mit dieser Ausführungsrestriktion versehene Auftrag nur bis zum definierten Zeitpunkt (angegebenes Datum) Gültigkeit.

Good-till-date (GTD)
Variante eines uneingeschränkt limitierten Auftrags, der zur Durchführung von Optionsgeschäften an Terminbörsen erteilt wird. Danach hat der mit dieser Restriktion versehene Auftrag bis zum Widerruf Gültigkeit.

Gratisaktie
Berichtigungs-, Kapitalberichtigungs-, Wertberichtigungs-, Frei- oder Zusatzaktie) Bezeichnung für Aktien, die im Rahmen von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 207 - 216 AktG ausgegeben werden. Bei Ausgabe von Gratisaktien z.B. im Verhältnis von 2 : 1 erhält ein Aktionär für zwei alte Aktien eine Gratisaktie. Mit der Ausgabe von Gratisaktien ist kein Finanzierungseffekt verbunden, da keine neuen Kapitalien von außen zufließen. Es wird lediglich ein Passivtausch durch Umwandlung von Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen in Grundkapital vollzogen. Der Bilanzkurs sinkt. Das Vermögen der Aktionäre bleibt unverändert. Nach Ausgabe von Gratisaktien im Verhältnis 2 : 1 hat der Aktionär drei Aktien mit einem Kurswert wie vorher die zwei Aktien.Motive für die Ausgabe von Gratisaktien: Ist der Börsenkurs wegen zu hoher Rücklagen im Verhältnis zum Grundkapital sehr hoch, wird die Aktie schwer handelbar. Außerdem müssen hohe Nominaldividenden gezahlt werden, was nach außen u.U. negativ wirkt. Durch die Kapitalverwässerung können nun die Nominaldividenden gesenkt werden. Die Aktienkurse sinken, und die Aktien werden besser fungibel.

Greenshoe
Terminus für eine Mehrzuteilungsoption. Diese räumt einem Emissionskonsortium im Rahmen eines Bookbuilding-Verfahrens ggf. die Möglichkeit ein - über das ursprünglich anvisierte Emissionsvolumen hinaus - ein bestimmtes Volumen an Mehrzuteilungen zu Ursprungskonditionen am Markt zu plazieren

Grundkapital
(Nominalkapital, Aktienkapital, capital stock); gezeichnetes Kapital (Nominalkapital) der Aktiengesellschaft, das in Aktien zerlegt ist. Der Mindestnennbetrag beträgt 50 000 Euro. Das Grundkapital darf nicht mit dem Gesellschaftsvermögen verwechselt werden, dessen Höhe sich im Zeitpunkt des Gründungsaktes mit dem Grundkapital decken kann, während der Unternehmensexistenz aber ständigen Schwankungen unterliegt. Den Gesellschaftsgläubigern gegenüber erfüllt das Grundkapital die Garantiefunktion. Die Beteiligung des einzelnen Aktionärs an der AG entspricht bei Nennwertaktien dem Verhältnis des Nennbetrags seiner Aktien zum Grundkapital und bei Quotenaktien der Summe Bruchteile am Grundkapital.

Grundpfandrecht
(Genußrecht, participation certificate); verbrieft Vermögens-, nicht aber Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen und kann als Kapitalform eindeutig weder dem Eigen- noch dem Fremdkapital zugeordnet werden. Der Genußschein verbrieft i.d.R. Ansprüche auf Anteil am Reingewinn, am Liquidationserlös oder auf den Bezug neuer Genußscheine und ggf. Aktien. Die Verbriefung anderer Vermögensrechte ist durchaus möglich. Genußscheine werden als Inhaber- oder Namenspapiere emittiert, wobei die Inhaberpapiere dominieren. Die Emission ist gem. § 221 (3) an die Zustimmung von mindestens 3/4 Mehrheit des bei einer Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals gebunden. Gem. § 221 (4) haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Genußscheine werden einerseits zur Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs emittiert, andererseits soll ihre Ausgabe auch die Kapitalbeschaffung mit Hilfe anderer Instrumente erleichtern. Diese Aufgabe dominierte in Deutschland zumindest bis vor wenigen Jahren.Im Unterschied zu Aktien und Anleihen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausgestaltung der Genußrechte. Dieser Umstand ist für die Emittenten vorteilhaft, da sie die Ausgestaltung auf ihre individuellen Bedürfnisse ausrichten können. Für die Investoren ergibt sich damit allerdings der Nachteil, daß sie vor jeder Anlageentscheidung eine eingehende Prüfung der vertraglichen Bedingungen vornehmen müssen. Dies nicht zuletzt deswegen, da fast alle Genußscheine nachrangig sind. Somit können im Konkursfall die Investoren ihre Ansprüche erst geltend machen, wenn die vorrangigen Gläubiger bedient worden sind. Die Emission von Genußscheinen erfolgt im Zugeder Unternehmensgründung für besondere, nicht bewertbare Leistungen der Gründer (Gründeranteil, part de fondateur);des Unternehmenswachstums zum Bewertungsausgleich bei der Einbringung von Sacheinlagen und/oder Rechten;der Unternehmenssanierung zum Ausgleich eines vollständigen oder teilweisen Gläubigerverzichts oder an Aktionäre für den Verlust aus einer Kapitalherabsetzung (Besserungsschein) oder die Zuzahlung auf Aktien;der reinen Kapitalbeschaffung (Finanzierungsfunktion) in Form von Beteiligungsgenußscheinen.Genußscheine wurden in jüngster Zeit auch von deutschen Unternehmen im stärkeren Umfang emittiert. Sie gewähren der Unternehmung generell den Vorteil, daß mit ihrer Ausgabe keinerlei Mitgliedschaftsrechte verbunden sind. Ihre Emission ist vorteilhaft im Vergleich zur Emission von Stammaktien, weil sich die Aktionärsstruktur nicht verschiebt, im Vergleich zu stimmrechtslosen Aktien, da auch ein zeitlich begrenztes Aufleben des Stimmrechts nicht entstehen kann und im Vergleich zu Anleihen, da keine festen Zins- und Tilgungsverpflichtungen bestehen. Sie bieten schließlich generell den Vorteil, daß bei entsprechender Ausgestaltung, Körperschaft-, Gewerbeertragsteuer und Vermögensteuer entfallen. Hierzu ist vor ihrer Emission eine entsprechende Abstimmung mit dem Bundesfinanzminister und dem zuständigen Landesfinanzminister notwendig. i.d.R. verbriefen Genußscheine ihren Inhabern Bezugsrechte bei der Emission neuer Genußscheine. Die Laufdauer kann begrenzt oder unbegrenzt (mit/ohne Kündigungsrecht) sein.Bei Optionsgenußscheinen handelt es sich um Optionsscheine, die in Verbindung mit Genußscheinen emittiert werden. Sie berechtigen unter bestimmten Bedingungen zum Bezug von Aktien der Emittentin. Die Optionsscheine sind i.d.R. von den Genußscheinen abtrennbar und können gesondert gehandelt werden. Wandelgenußscheine verbriefen ihren Inhabern das Recht, diese unter bestimmten Voraussetzungen sowie unter Zuzahlung eines Betrages in Aktien des Unternehmens zu tauschen.

Grundschuld
Grundstücksbelastung der Art, daß eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Bedeutsam ist sie wie die Hypothek vor allem als Kreditsicherungsmittel. Im Unterschied zur Hypothek fehlt bei ihr die rechtliche Verbindung mit einer Forderung. Sie ist deshalb neben der Sicherung langfristiger Darlehen (z.B. Hypothekarkredit), die regelmäßig durch Tilgungen abgetragen werden, auch zur Sicherung von Kontokorrentkrediten geeignet, die in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden können. Auch wenn der Kredit vorübergehend nicht oder nicht in voller Höhe beansprucht wird, bleibt die Grundschuld entgegen der Hypothek in ihrer Höhe bestehen, da sie von einer persönlichen Forderung unabhängig ist und lediglich eine dingliche Haftung begründet. Sie besitzt zur Sicherung verschiedener Kreditarten ein höheres Maß an Mobilität und Anpassungsfähigkeit. Die Grundschuld kann wie die Hypothek als Brief- oder Buchgrundschuld begründet werden.