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Kuxe
Die Anteile an einer bergrechtlichen Gewerkschaft werden als Kuxe bezeich- net. Eine Kuxe verkörpert eine Quote am Vermögen der Gesellschaft.

Konsolidierung
Stabilisierung der Kursentwicklung an der Börse nach stärkeren Schwankungen.

Kupon
Einem festverzinslichen Wertpapier oder einer Aktie beigefügter Zins- oder Dividendenschein.

KAGG
Gesetzliche Grundlage für die Kapitalanlage in deutschen Investmentfonds. Das Gesetz umfaßt z.B. Anlagebestimmungen und Anlagegrenzen, Erwerbs- und Veräußerungsvorschriften, Depotbankbestimmungen, Publizitätsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften sowie Maßnahmen zum Anlegerschutz.

Kapitalanlagegesellschaft
Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen investiertes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Form von Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücksondervermögen anzulegen.

Kosten
Zu den Kosten einer Investmentanlage gehören Ausgabeaufgeld, Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung und sonstige Kosten (z.B. Kosten für Berichterstattung, Depotgebühren).

Kapitalertragssteuer
Einkünfte aus Investmentanteilen unterliegen normalerweise keiner Kapitalertragsteuer. Bei Investmentanteilen gilt dies aber nicht für ausgeschüttete bzw. thesaurierte Zinserträge. Bei den Zinsen und anderen zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteilen der Ausschüttung/Thesaurierung, wie etwa Mieterträge, ist Zinsabschlagsteuer einzubehalten, falls kein Freistellungsauftrag vorliegt.

Körperschaftssteuerguthaben
Aktionäre erhalten beim Bezug von Dividenden eine Steuergutschrift über die abgezogene Körperschaftsteuer. Bei deutschen Investmentfonds mit deutschen Dividendenerträgen ist dies ähnlich. Dem Anleger wird dieses Steuerguthaben ebenfalls bescheinigt. Das Steuerguthaben beträgt 3/7 der im Fondsertrag enthaltenen inländischen Dividendenanteile. Das Steuerguthaben kann im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Veranlagung geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eines Freistellungsauftrags wird das Steuerguthaben sofort mit der Ausschüttung bzw. Thesaurierung gutgeschrieben. Auch dann sollte das Guthaben in der Anlage KSO angegeben werden, da sich der Solidaritätszuschlag nach der Einkommensteuer abzüglich der gezahlten oder vergüteten Körperschaftsteuer bemißt und die vergütete Körperschaftsteuer nur durch deren Angabe in der Anlage KSO berücksichtigt wird.

Kapitalerhöhung
Als Kapitalerhöhung gilt die Erhöhung des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von neuen Aktien. Durch die Bezugsrechte können die Altaktionäre durch eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung (Kauf neuer, zusätzlicher Aktien) ihre prozentuale Beteiligung an der AG halten. Bei einer Kapitalerhöhung, die durch eine Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital erfolgt, erhalten die Altaktionäre sogenannte Berechtigungsaktien. Eine Kapitalerhöhung kann bei einer Hauptversammlung nur dann genehmigt werden, wenn mindestens 3/4 der vertretenen stimmberechtigten Aktionäre dieser Maßnahme zustimmen.

Kapitalmarkt
Der Kapitalmarkt umfaßt den Markt für langfristige Kredite (Rentenmarkt) und Beteiligungskapital (Aktienmarkt) und dient Unternehmen und staatlichen Institutionen zur Finanzierung von Investitionen.

Kapitalschnitt
Nach starken Verlusten führt ein Kapitalschnitt zu einer Reduzierung des Grundkapitals bei einer Aktiengesellschaft. Diese Maßnahme dient zur Anpassung der Aktionärsstruktur an das verbliebene Grundkapital und führt dazu, daß Altaktionäre weniger neue Aktien erhalten.

Kassa Futures Arbitrage
Arbitrageure nutzen temporäre Kursdifferenzen zwischen dem Termin- und dem Kassamarkt aus. Dieses Investitionsverhalten wird Kassa-Futures-Arbitrage genannt.

Kassakurs
Der Kassakurs (auch Einheitskurs) wird im amtlichen Handel gegen 12:00 Uhr festgestellt und wird für Orders (bei 50-Mark Nennwert Aktien) von weniger als 50 Stücken verwandt. Auch kann ein Anleger explizit bei einer Order von mehr als 50 Aktien die Abwicklung zum Kassakurs beauftragen.

Kassamarkt
Der Kassamarkt umfaßt Wertpapiergeschäfte, die nur zum Kassa- bzw. Einheitskurs abgewickelt werden.

Kassenobligationen
Von Banken oder öffentlichen Institutionen emittierte festverzinsliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von maximal vier Jahren werden als Kassenobligationen bezeichnet. Der Handel von Kassenobligationen findet im Freiverkehr statt.

Kassenvereine
Kassenvereine sind Aktiengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich Banken sind. Sie dienen dem Wertpapiergiroverkehr und der Verwahrung von Wertpapieren. Für die Banken entfällt somit bei einem Kauf oder Verkauf von Aktien das physische Verschicken der Wertpapiere; sie werden vom Kassenverein verwaltet und dem jeweiligen Besitzer bis zum Weiterverkauf gutgeschrieben.

Kaufoption
Eine Kaufoption (Call) gewährt dem Käufer das vertraglich zugesicherte Recht, ein bestimmtes Basisgut zu vorher festgelegten Konditionen (Termin, Preis etc.) erwerben zu können. Es besteht keine Verpflichtung, sondern nur ein Wahlrecht. Wird eine Kaufoption nicht ausgeübt, verfällt sie wertlos.

KGV
Das Kurs-Gewinn-Verhältnis gibt an, in welchem Verhältnis der Gewinn einer AG zur aktuellen Börsenbewertung steht. Bei einem niedrigen KGV gilt eine Aktie als günstig, bei einem hohen KGV als ungünstig. Wachstumswerte können aufgrund der großen Zukunftschancen trotz hohem KGV weiterhin ein hohes Potential vorweisen. Bei Verlusten kann freilich kein KGV ermittelt werden. Analysten betrachten nicht nur das aktuelle KGV, sondern schätzen den künftigen Börsenkurs aufgrund von Gewinnvorhersagen.

Kommisionsgeschäfte
Bei Kommissionsgeschäften werden Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gehandelt.

Kommunalanleihen
Festverzinsliche Wertpapiere, die der Finanzierung von Kommunen (Städten, Gemeinden etc.) dienen.

Kommunalobligationen
Kommunalobligationen sind festverzinsliche Teilschuldverschreibungen, die von Banken herausgegeben und im Rahmen von eigenen Darlehen an Kommunen weitergereicht werden.

Kompensation
Eine Kompensation im Wertpapiergeschäft bedeutet, daß eine Bank die Abwicklung von Käufen und Verkäufen des selben Wertpapiers ohne die Börse durchführt. In Deutschland haben sich die Banken freiwillig verpflichtet, im Rahmen des Börsenzwangs auch solche Orders über die Börse auszuführen, es sei denn der Kunde gestattet ausdrücklich die Kompensation. Siehe Börsenzwang.

Konsolidierung
Als Konsolidierung bezeichnet man das Nachgeben von Aktienkursen nach einem u.U. starken, vorangegangenen Kursanstieg. Eine Konsolidierung bewirkt einen Rückgang oder auch eine Seitwärtsbewegung der Kurse.

Konsortium
Bei Neuemissionen sorgt ein Bankenkonsortium für die Plazierung der neuen Aktien im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung und der Bestimmung eines führenden Instituts (Konsortialführers).

Konversion
Bei einer Konversion wird eine bestehende Anleihe in eine andere umgewandelt. Die neue Anleihe hat andere Zins oder Tilgungskonditionen. Dieser Vorgang ist nur zulässig, wenn der Anleiheeigener der Konversion zustimmt und wenn er bei Weigerung eine vorzeitige Rückzahlung seine Anleihebetrags erhält.

Konvertibilität
Innere Konvertibilität: Bei einer inneren Konvertibilität kann die eigene Währung nur eingeschränkt gegen eine fremde Währung eingetauscht werden. Insbesondere schwache Währungen sollen somit geschützt werden, indem die Notenbank nur so viel Fremdwährung für Auslandskäufe zur Verfügung stellt, wie sie durch Devisentäusche einnimmt. Freie Konvertibilität: Bei einer vollen oder freien Konvertibilität können Fremdwährungen ohne Einschränkung durch die eigene erworben werden.

Kotierung
Kotierung bedeutet die Zulassung eines Wertpapiers zum amtlichen Handel.

Kulisse
Als Kulisse bezeichnet man Marktteilnehmer, die sich beruflich auf eigene Rechnung am Börsenmarkt beteiligen. Zur Kulisse zählen u.a. Händler, Arbitrageure und Market Maker. Sie bilden einen wichtigen Teil des Börsenhandels, da sie regelmäßig und mit hohen Volumina handeln und somit zur Gesamtliquidität des Marktes beitragen.

Kupon
Ein Kupon wird bei der Herausgabe von festverzinslichen Wertpapieren festgelegt. Er ist ein Zinsschein, der die vereinbarte Verzinsung des Wertpapiers angibt und zur Zahlung dieser berechtigt.

Kurs
Der Kurs einer Aktie gibt den Preis für das Wertpapier wieder, der im amtlichen Handel festgestellt wird. Dagegen werden Preise für Notierungen am geregelten Markt oder Freiverkehr ermittelt. Bei Rentenpapieren gibt der Kurs den Prozentsatz vom Nominalwert wieder.

Kursblatt
Das Kursblatt ist das amtliche Verzeichnis der Kurse der entsprechenden Börse und wird börsentäglich publiziert. In Deutschland ist dies die Börsen-Zeitung.

Kursfeststellung
Die Kurse werden an der Präsenzbörse vom amtlichen oder freien Makler dadurch ermittelt, daß alle offenen Kauf- und Verkaufsorders gegenübergestellt werden und der Kurs mit dem höchsten Umsatz festgestellt wird.

Kurspflege
Als Kurspflege bezeichnet man einen Vorgang, bei dem Marktteilnehmer ein Wertpapier durch Käufe auf einem bestimmten Niveau oder innerhalb einer Bandbreite zu halten versuchen.

Kurssicherung
Als Kurssicherung gilt das Absichern von Wertpapierpositionen durch Engagements in Derivaten, d.h. durch den Kauf oder Verkauf von Optionen oder Futures.

Kurstaxe
Die Kurstaxe ist der von einem Makler geschätzte Kurs für ein Wertpapier. Die Taxe gibt an, daß aufgrund nicht zustandegekommener Kurse nur eine Schätzung möglich ist.

Kurswert
Der Kurswert entspricht bei Wertpapieren dem Börsenkurs und dient der steuerlichen Bewertung von Aktien.

Kurzläufer
Als Kurzläufer werden festverzinsliche Wertpapiere bezeichnet, die nur eine kurze Laufzeit haben oder auch längerfristige Wertpapiere, die nur noch eine geringe Restlaufzeit haben.

Kindererziehungsleistung
Mütter (nicht Väter), die vor 1921 geboren sind, erhielten in den alten Bundesländern nach Altersklassen gestuft ab 01.10.87 für im Inland geborene Kinder eine Kindererziehungsleistung. Ab 01.10.90 steht diese Kindererziehungsleistung allen vor 1921 geborenen Müttern zu. Für das Beitrittsgebiet gelten Besonderheiten.

Kraftfahrzeughilfe
Ein Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kann bewilligt werden, wenn der Versicherte wegen Art oder Schwere der Behinderung für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (jedoch nicht zur Berufsausbildung) auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Kindererziehungszeiten
...sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren (36 Kalendermonate) bei Geburten ab 01.01.92 bzw. in den ersten 12 Kalendermonaten vor dem 01.01.92. Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten. Für sie gelten Pflichtbeiträge als gezahlt. Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr sind darüber hinaus Berücksichtigungszeiten.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
...ist der Krankenversicherungsschutz für die Empfänger einer Versichertenrente oder einer Rente wegen Todes. Pflichtversichert sind die Rentner, die während ihres Arbeitslebens überwiegend in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren; und zwar mindestens zu 9/10 der zweiten Hälfte seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Der Rentner und der Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.Siehe hierzu: Rente - Krankenversicherung der Rentner

Kinderheilverfahren
...ist eine medizinische Leistung zur Rehabilitation und kann in speziellen Kliniken für Kinder aus der Versicherung der Eltern gewährt werden. Voraussetzung: Es muß eine Krankheit vorliegen, die eine spätere Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigt.

Künstlersozialversicherung
...gibt es seit dem 01.01.83. Sie ist eine eigenständige Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten. Soweit dieser Personenkreis nicht selbst für eine ausreichende soziale Absicherung vorgesorgt hat, werden Künstler und Publizisten in der Angestelltenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Klage
Siehe hierzu: Rechtsmittel - Klage

Kur
Siehe hierzu: Rentenlexikon - Heilbehandlung

Kapitalanlage
(Geldanlage, Vermögensanlage, investment, investment of funds); Investition von Geldbeträgen zu anderen als Verbrauchszwecken inGeldanlagen (Nominalanlagen) in Form von z.B. Sparkonten, festverzinslichen Wertpapieren,Sachwerten in Form von Beteiligungen, Grundstücken usw.Bei Kapitalanlagen ohne laufenden Ertrag wird u. U. einerseits auf überproportionale Wertsteigerungen des Anlageobjektes spekuliert. Dies ist u. U. bei der Anlage in Edelmetallen, Edelsteinen, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Immoblilien möglich. Die Wahrscheinlichkeit, daß diese Anlagestrategie gelingt, steigt (fällt) mit wachsender (sinkender) Inflationsrate. Andererseits können derartige Kapitalanlagen auch in Erwartung einer niedrigeren Besteuerung der Kapitalerträge aufgrund eines geringeren sonstigen Einkommens zum Fälligkeitszeitpunkt (z.B. in Form von Zerobonds) vorgenommen werden. Kapitalanlagen mit laufendem Ertrag umfassen entweder reine Gläubigerrechte (Spar- und Termineinlagen, Darlehen, fest oder variabel verzinsliche Wertpapiere, Rentenfondsanteile, Bauspar-, Versicherungsverträge) oder Eigentümer- bzw. Teilhaberrechte (Beteiligungserwerb an Unternehmen, z.B. Aktien, oder Immobilien in direkter Form oder indirekt über den Erwerb von Aktien- bzw. Immobilienfondsanteilen).Die Ziele der Kapitalanlage liegen im Streben des Investors nach:1. Sicherheit: Minimierung des Risikos eines teilweisen oder völligen Herrschafts- und/oder Substanzverlustes;2. Rentabilität: Erwirtschaftung eines möglichst hohen Ertrags für den Zeitraum der Kapitalüberlassungsdauer;3. Liquidität: Optimierung der Kapitalanlage in der Form, daß Geldnähe der Kapitalanlage und ein eventueller Kapitalbedarf des Anlegers aufeinander abgestimmt sind; Minimierung der Risiken, die mit der künstlichen Liquidität der Kapitalanlage zum Zeitpunkt tn-x und/oder einer anderweitigen Finanzierung eines möglichen Kapitalbedarfs zum gleichen Zeitpunkt verbunden sind.Die Verfolgung dieser Ziele in ihrer jeweils extremen Ausprägung führt zwangsläufig zu Zielkonflikten, weswegen entsprechende Zielkompromisse geschlossen werden müssen. Dies setzt eingehende Kenntnisse über Anlagealternativen einschließlich der ihnen innewohnenden Chancen und Risiken, Konditionen sowie Wirkungsmechanismen, Einflußfaktoren und Trends an den nationalen und internationalen Geld-, Kredit- und Kapitalmärkten voraus. Hinzu kommt die Beherrschung bestimmter Analyse- und Prognosetechniken - ggf. computerunterstützt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß die Kapitalanlagepolitik institutioneller Anleger (Investmentfonds, Lebensversicherer etc.) sowie diejenige bei großen individuell privat oder durch Treuhänder verwalteten Vermögen anders verläuft als bei kleinen Kapitalanlagevolumina (unter 100 000 DM). Zu berücksichtigen ist schließlich, daß insbesondere bei kleinen Kapitalanlagen die Anlageentscheidung schwer reversibel ist, da mit einer eventuellen Desinvestition erhebliche Verluste verbundenDie Ziele der Kapitalanlagepolitik werden in Form einer Zielfunktion formuliert, wobei eines der Ziele, im Normalfall das Rentabilitätsziel, die zu optimierende Variable bildet, während die anderen Ziele in Form von Nebenbedingungen Eingang finden.

Kapitalflucht
legale oder illegale Verlagerung von Kapitalanlagen in andere(n) Staat(en). Die Motive hierfür sind:Steuerumgehung, die darauf abzielt, das Kapital in Niedrigsteuerländern anzulegen;Furcht vor drohendem Währungsverfall der inländischen Währung;Furcht vor politischen Risiken (Einschränkungen der Dispositionsfreiheit durch den Staat, z.B. Kapitalverkehrskontrollen, Aufhebung von Privilegien bei bestimmten Kapitalanlagen).

Kapitalherabsetzung
führt zur Verminderung des Eigenkapitals bzw. bei Kapitalgesellschaften zur Herabsetzung des Grund- bzw. Stammkapitals. Die Möglichkeiten hierzu sind rechtsformspezifischer Natur.1. Kapitalgesellschaftena. Gesellschaft mit beschränkter Haftung:Eine Kapitalherabsetzung zu Lasten von Rücklagen erfolgt durch Umwandlung und Auszahlung auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses.Eine Kapitalherabsetzung durch Verminderung des Stammkapitals ist nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 47 GmbHG) möglich; dreimalige Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern; Befriedigung derjenigen Gläubiger, die mit diesem Beschluß nicht einverstanden sind (§ 58 GmbHG); Registeranmeldung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses ist erst ein Jahr nach der dritten öffentlichen Bekanntmachung möglich. Zahlungen können erst nach Registereintragung erfolgen.b. Aktiengesellschaft: Eine Kapitalherabsetzung kann in drei unterschiedlichen Formen auf der Basis eines Hauptversammlungsbeschlusses mit Dreiviertelmehrheit vorgenommen werden.Mit der ordentlichen Kapitalherabsetzung gem. §§ 222 - 228 AktG ist eine Teiliquidation verbunden. Neben der Dreiviertelmehrheit im Hauptversammlungsbeschluß ist ihr Zweck anzugeben. Der Hauptversammlungsbeschluß ist dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Erst mit der Eintragung gilt das Grundkapital als herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung hat grundsätzlich durch Herabsetzung des Aktiennennbetrages (Herabstempelung) zu erfolgen. Eine Ausnahme hiervon wird dann notwendig, wenn durch die Herabstempelung der Mindestnennbetrag unter DM 50 sinken würde. In diesem Falle findet das Verfahren der Aktienzusammenlegung Anwendung.Die vereinfachte Kapitalherabsetzung gem. § 229 - 236 AktG dient der Sanierung, weswegen bei ihr keine Rückzahlung von Eigenkapital erfolgt.Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gem. § 237 - 239 AktG kennt zwei Verfahren:i. Einziehung nach Erwerb von eigenen Aktien;ii. Zwangseinziehung; diese ist aber nur erlaubt, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung von Aktien angeordnet oder gestattet war. Bei Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung gem. §§ 222 AktG zu befolgen. Dies gilt nicht, wenn Aktien, auf die der volle Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag geleistet ist entweder der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage eingezogen werden. In die Kapitalrücklage ist in diesen Fällen ein Betrag einzustellen, der insgesamt dem Nennbetrag der eingezogenen Aktien entspricht. Abweichend von den Vorschriften des § 222 (1) kann in diesen Fällen die Hauptversammlung gem. § 237 (4) AktG die Kapitalherabsetzung mit einfacher Mehrheit beschließen.2. Personengesellschaftena. Einzelunternehmung: Kapitalherabsetzung durch Gewinn- oder Privatentnahmen und bei realisierten Verlusten problemlos möglich;b. OHG: ähnlich wie bei der Einzelunternehmung. Allerdings können die Gesellschafter gem. § 122 HGB Privatentnahmen lediglich in Höhe von 4 % ihres Kapitalanteils plus - soweit dies nicht zum Schaden der Gesellschaft gereicht - den diesen Betrag übersteigenden Anteil am Gewinn entnehmen. Jede weitere Entnahme bedarf eines Gesellschafterbeschlusses.c. KG: Für Komplementäre gilt die gleiche Regelung wie bei der OHG. Kommanditisten können nur Gewinnanteil - und diesen auch nur nach voller Leistung ihrer Kapitaleinlage - entnehmen. Über die Gewinneinlage hinaus kann lediglich eine Kapitalentnahme über die Herabsetzung der Kapitaleinlage erfolgen. Hierzu ist ein Gesellschafterbeschluß sowie seine Eintragung in das Handelsregister notwendig.

Kapitalmarkt
Markt für mittel- und langfristiges Kapital (Beteiligungen; Aktien: Aktienmarkt; Kredite; festverzinsliche Wertpapiere, z.B. Anleihen, Hypothekenpfandbriefe: Rentenmarkt). Der Handel erfolgt an Wertpapierbörsen (organisierter Kapitalmarkt) oder an freien (nicht organisierten) Kapitalmärkten.

Kapitalmarktpapiere
Wertpapiere aller Art, die am Kapitalmarkt gehandelt werden. Dies sind in erster Linie Aktien und Anleihen.

Kapitaltheorie
finanzwirtschaftliche Entscheidungslogik, in der Gleichgewichts-Modelle konstruiert werden. Sie beschäftigt sich damit, wie unter bestimmten Prämissen auf Basis bestimmter Modellansätze Entscheidungen getroffen werden, die zu einer optimalen Unternehmensfinanzierung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der optimalen Kapitalverwendung (Investition) führen. Dabei existiert bislang kein in sich geschlossenes System einer Kapitaltheorie, sondern eine Vielzahl von Modellansätzen zu unterschiedlichen Teilaspekten, so z.B. Modelle zur Bestimmung des Kapitalvolumens (Modigliani-Miller-Theorem), Ausschüttungs- und Verschuldungsanalyse (Gordon, Lintner) etc.Im Gegensatz zu älteren Modellansätzen heben neuere Ansätze die Prämisse des vollkommenen Marktes auf, berücksichtigen den Risikoaspekt im Rahmen der Investitions- und Finanzierungsentscheidungen und beziehen explizit spezifische alternative multipersonale Unternehmensziele mit ein.Die Praktikabilität der (Entscheidungs-)Modelle ist allerdings gegenwärtig noch gering. Strittig ist z.B., welche Zielfunktionen in den Programmierungsmodellen für die Bestimmung der Höhe des Investitionsvolumens, der optimalen Zusammensetzung des Investitionsprogramms und optimalen Gestaltung des Finanzierungsprogramms (Kapitalstruktur) als Entscheidungsprämisse zugrunde gelegt werden soll. Wie sollen die Interessenlagen der potentiellen Kapitalgeber berücksichtigt werden? Wie können nichtquantifizierbare Zielvorstellungen berücksichtigt werden? Zielkonflikte können nicht immer berücksichtigt werden. Auch bestimmte Verhaltensgrößen (Risikobereitschaft, Bonitätsvorstellungen usw.) potentieller Kapitalgeber sind bislang nicht quantifizierbar und bleiben somit in den Modellen bislang unberücksichtigt.

Kassageschäft
(Kassengeschäft); Ausdruck für Börsengeschäfte, deren Merkmal eine kurzfristige Erfüllung (Lieferung, Abnahme und Bezahlung) ist. Bei Kassageschäften in Wertpapieren hat z.B. die Zahlung des Kaufpreises bei Lieferung zu erfolgen (Gegensatz: Termingeschäft).

Kassahandel
Börsenhandel, bei welchem sämtliche Geschäfte (Kassageschäfte) mit sofortiger (in Deutschland zweitägiger) Erfüllung am Kassamarkt abgewickelt werden. Im Gegensatz zum Kassahandel erfolgt im Terminhandel die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt.

Kaufsignal
in der Chartanalyse üblicher Begriff. Ein Kaufsignal gibt dem Chartanalytiker (vgl. Chartanalyse, Charts) einen Hinweis zum Erwerb des betreffenden Wertpapiers. Gegenteil: Verkaufssignal.

Kennzahlen, finanzwirtschaftliche
Standardkennzahlen, die im Rahmen der finanzwirtschaftlichen Kennzahlenanalyse Anwendung finden und bestimmte Analysefelder abdecken sollen. Ihre Anwendung erfolgt i.d.R. in einem mehrperiodischen Unternehmens- und ranchenvergleich. Basismaterial sind die Bilanz und GuV für die jeweils einbezogenen zurückliegenden Perioden sowie Planbilanzen für Prognosezwecke. Zur Verbesserung der Aussagefähigkeit müssen die einzelnen Kennzahlen weiter aufgeschlüsselt oder andere Kennzahlen zu Erklärungszwecken herangezogen werden. Die Aussagefähigkeit einer Analyse mit Hilfe von Kennzahlen erhöht sich durch die Anwendung von Kennzahlensystemen. Denn die den Systemen inhärente Systematik schließt jegliche Willkür im Hinblick auf die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Kennzahlen im Rahmen einer Analyse aus. Die bislang existierenden Systeme können in zwei Kategorien eingeordnet werden:logisch-deduktive Systeme (z.B. Du Pont-System) undempirisch-induktive Systeme (z.B. Beaver).Bislang konnte aber keines der Systeme überzeugen. Eine Theorie als Basis für ein logisch-deduktives Kennzahlensystem, welches eine Insolvenz- bzw. eine Nicht-Insolvenzprognose zuläßt, existiert bis dato noch nicht. Die empirisch-induktiven Systeme sind zu wenig getestet, gelten i.d.R. nur für bestimmte Branchen in bestimmten Ländern und halten wissenschaftstheoretischen Kriterien nicht stand.

Kleinaktionär
Aktionär, der lediglich Aktien einer Unternehmung im geringen Umfang besitzt.

Knock-out Optionen
(Barrier-Options, Up/Out-Options, Down/Out-Options); Bezeichnung für an den Devisen- und Edelmetallmärkten verbreitete Call- oder Put-Optionsvarianten (sog. exotische Optionsvarianten), die grundsätzlich wie klassische Call- oder Put-Optionen funktionieren. Im Gegensatz zu diesen erlöschen sie aber nicht nur am Ende der jeweiligen Laufzeit, sondern u. U. schon eher. Dieser Fall tritt dann ein, wenn der Preis (Kurs) des Basisgutes ein festgelegtes Niveau (Schwelle) erreicht bzw. unter- (Putvariante) oder überschreitet (Call-Variante).

Kombizinsanleihe
Anleihevariante, die durch die Kombination eines Zerobonds (Nullkuponanleihe) und einer Hochkuponanleihe entsteht. Der Konstruktionseffekt ist derart, daß der Investor während der ersten Jahre der Laufdauer keinerlei Verzinsung seiner Anlage erhält. Während der Schlußphase, die sich über mehrere Jahre erstreckt, werden dagegen hohe Zinszahlungen geleistet. Die Kurse von Kombizinsanleihen steigen demnach bis zum ersten Termin der Zinszahlungen und fallen dann bis zum Tilgungszeitpunkt auf das Niveau des Tilgungskurses.

Kommanditgesellschaft (KG)
Personengesellschaft, die mindestens zwei Gesellschafter hat. Davon haftet mindestens ein Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Komplementär). Mindestens ein zweiter Gesellschafter haftet bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage (Kommanditist). Die Kommanditgesellschaft wird allgemein als Variante zur Offenen Handelsgesellschaft gesehen. Bei den Rechtsmerkmalen der Kommanditgesellschaft gem. §§ 161 - 171 HGB sind weiterhin neben den Vorschriften des OHG die Vorschriften für die BGB-Gesellschaft zu berücksichtigen.

Kommanditgesellschaft auf Aktien
ist als Kapitalgesellschaft (§§ 278 - 290 AktG) eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person. Die KGaA verfügt über mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär), der den Gläubigern der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen im vollen Umfang haftet. Die Kommanditaktionäre haften mit ihren in Aktien verbrieften Einlagen.

Kommunalanleihe
Anleihe, die von Städten, Gemeinden und Gemeindeverbänden am Kapitalmarkt begeben wird (im Gegensatz zu Staatsanleihen stets genehmigungspflichtig). Als Sicherheit dienen Vermögen und Steuerkraft der Emittenten. Die Kommunalanleihe ist lombardfähig und mündelsicher. Sie ist direktes Finanzierungsinstrument im Gegensatz zum indirekten Finanzierungsinstrument Kommunalobligation.

Konkurs
in der Konkursordnung (KO) geregeltes gerichtliches Verfahren, in dem alle Gläubiger anteilig (d.h. gleichmäßig, aber nur teilweise) durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners (Konkursmasse) befriedigt werden sollen.Die Voraussetzung zur Einleitung eines Konkursverfahrens ist im Falle einer dauerhaft vermuteten Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) gem. § 102 (1) KO gegeben. Zahlungsunfähigkeit ist gem. § 102 (2) KO insbesondere dann anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist. Für Kapitalgesellschaften sowie sonstige juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine gilt als weiterer Konkursgrund ihre Überschuldung. Der Konkurs kann durch ein Vergleichsverfahren abgewendet werden (Vergleich). Die Eröffnung des Konkurses erfolgt auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Konkursgläubigers vom Konkursgericht. Damit wird das Vermögen des Schuldners gem. § 6 KO dem Konkursverwalter unterstellt, der die Konkursmasse verwertet und nach Rang und Prozentsatz an die Konkursgläubiger verteilt. Die Konkursgläubiger haben gem. § 138 KO ihre Forderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzumelden. Gläubiger, denen gem. §§ 47 - 51 KO ein Absonderungsrecht zusteht, sind aus der Konkursmasse vorab zu befriedigen. Aus der Konkur

Konsortialführerin
(book runner); Kreditinstitut, welches im Rahmen eines Emissionskonsortiums die Geschäftsführung und Vertretung übernimmt. Im Regelfall übernimmt die Konsortialführerin die größte Quote der Emission.

Konsortialgeschäft
trägt die Merkmale des Partizipationsgeschäfts (von zwei oder mehreren Personen oder Unternehmen gemeinsam durchgeführtes Geschäft mit bestimmter Verteilung der Haftung und des Erfolgs). Es ist meist im Bankgewerbe anzutreffen, wobei als Geschäfte i.d.R. Emissionsgeschäfte (vgl. Emissionskonsortium), Kreditvergaben (Konsortialkredit), Bürgschaftsübernahmen in Frage kommen. Die Konsortialführung wird (u.U. im jährlich wechselnden Turnus) durch ein beteiligtes Kreditinstitut übernommen. Der Konsortialführer führt das Konsortialkonto. Die Konsortialmitglieder sind anteilsmäßig am Gewinn und Verlust beteiligt. Der Konsortialführer erhält für seine Dienste eine ex ante vereinbarte Vergütung (Führungsprovision).

Kontrakt
Bezeichnung für die Abschlußeinheit, die an Terminbörsen für Options- und Futuresgeschäfte vorgeschrieben ist. Die Kontraktspezifikationen sind bis auf den Preis des Kontrakts standardisiert. Festgelegt sind bei Futures- und Optionskontrakten somit folgende Größen: Menge und Qualität des Basiswerts sowie die Laufzeit. Bei Optionskontrakten ist außerdem die Angabe des Basispreises definiert.

Körperschaftsteuer (KSt)
Ertragsteuer auf das Einkommen inländischer juristischer Personen. Steuerpflichtige Körperschaften sind nach § 1 KStG: Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine a. G., gewerbliche Betriebe von juristischen Personen öffentlichen Rechts. Unbeschränkt steuerpflichtig (sämtliche Einkünfte) sind Unternehmen, die ihren Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland haben.Ausländische Körperschaften haben nur das inländische Einkommen zu versteuern (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 KStG). Der Körperschaftsteuertarif beträgt gem. § 23 KStG im Regelfall 45% auf die thesaurierten Gewinne des zu versteuernden Einkommens. Bei Gewinnausschüttung sinkt der Tarif auf die Ausschüttungsbelastung von 30%. Die Eigentümer haben die ausgeschütteten Gewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Die bereits geleisteten und bescheinigten Körperschaftsteuerzahlungen werden dann bei der Berechnung der abschließenden Steuerschuld berücksichtigt (körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren).

Kraftloserklärung von Wertpapieren
wird in folgenden Fällen notwendig:1. bei abhanden gekommenen oder vernichteten Aktien (auch bei Schuldverschreibungen). Sie erfolgt durch das sog. Aufgebotsverfahren (§ 72 AktG), richterliches Ausschlußurteil;2. wenn unrichtig gewordene Urkunden trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch eingereicht wurden;3. wenn bei einer Kapitalherabsetzung (§ 226 AktG) die notwendigen Urkunden zur Herunterstempelung oder zum Umtausch nicht eingereicht werden;4. im Falle der Kaduzierung (Zwangsausschließung).In den Fällen (2) bis (4) erfolgt die Kraftloserklärung durch die Gesellschaft selbst. Die Bekanntmachung und genaue Bezeichnung geschieht in den Gesellschaftsblättern.

Kreditauskunft
Auskunftserteilung und -einholung durch eine Bank bei einer Anfrage oder im Zusammenhang mit eigener Kreditgewährung. Bei der Auskunftseinholung bedient sich die Bank der Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Schufa) sowie anderer Banken. Bei der Auskunftserteilung gibt sie - streng vertraulich - unter Wahrung der Interessen des Kunden die gewünschte Auskunft. Zulässigkeit, Umfang sowie Inhalt von Bankauskünften richten sich nach Nr. 10 AGB und finden ihren Niederschlag in den Grundsätzen für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten. Im Regelfall handelt es sich um Fragen nach der Kreditwürdigkeit und dem Geschäftsgebaren. Häufig sind auch Auskunftserteilungen und -einholungen im Auslandsgeschäft (Bankauskunft).

Krumme Aufträge
Bezeichnung für an der Börse gehandelte Verkaufs- oder Kaufaufträge, die gößer oder kleiner als Schlußeinheit sind.

Kummulative Dividende
(nachzahlungspflichtige Dividende); Verpflichtung zur Dividendennachzahlung auf Vorzugsaktien gem. § 193 (1) AktG, wenn aufgrund schlechter Ertragslage eine Dividendenzahlung ausfällt. In diesem Falle ist in den Folgeperioden eine entsprechende Nachzahlung vorzunehmen (gem. § 140 (2) AktG). Vorteile für diese Aktionäre bestehen in zweifacher Hinsicht: Schwankende Ertragslagen werden mittelfristig ausgeglichen und im Falle von stimmrechtslosen Vorzugsaktien erhalten deren Inhaber unter bestimmten Bedingungen gem. § 140 (2) AktG ein zeitlich befristetes Stimmrecht.

Kündigung von Anleihen
Anleiheschuldner haben oft das Recht (Call-Option), diese den ursprünglich vereinbarten Anleihebedingungen (insbesondere nachhaltig veränderte Kapitalmarktlage) entsprechend zu kündigen (häufig nach 5 - 7 Jahren) und vorzeitig zurückzuzahlen oder die Anleihe mit neu festgelegten Zins- und Tilgungsmodalitäten anzubieten (Konversion). Die Kündigung kann eine Teil- oder Gesamtkündigung (Rückzahlung des gesamten ausstehenden Anleihebetrags) sein.Den Gläubigern steht grundsätzlich kein Kündigungsrecht (Put-Option) zu. Ausnahmen gibt es bei Sonderformen, z.B. Perpetual Floating Notes (Floating Rate Notes), und Anleihen, die mit der Degussaklausel ausgestattet sind. Diese Kündigungsrechte werden generell bei Emittenten mit sehr geringer Bonität oder in äußerst schwierigen Kapitalmarktlagen in die Anleihebedingungen aufgenommen.

Kurs
Preis von (an der Börse gehandelten) Wertpapieren, Devisen und fungiblen (vertretbaren) Waren. Der Kurs ist als Marktpreis das Ergebnis des im Zeitpunkt der Kursbildung bestehenden Verhältnisses von Angebot und Nachfrage (Kursfeststellung).Anfangskurs (Schlußkurs): Kurs bei Börsenbeginn (-ende) für Wertpapiere, die zum Handel mit fortlaufenden Notierungen zugelassen sind.Börsenkurs: Preis für eine Einheit des gehandelten Börsenwerts.Devisenkurs: Festgestellter Kurs für Zahlungsanweisungen an das Ausland.Einheitskurs: Der von den Kursmaklern täglich für jedes Papier festgelegte offizielle Kurs.Kassakurs: Kurs für im Kassamarkt abgeschlossene Geschäfte (Kassageschäft)Parikurs: Kurs = NominalwertTageskurs: Gültiger Kurs für den Abrechnungs- bzw. AusführungstagTaxkurs: Kurs für ein nicht im Börsenhandel befindliches oder längere Zeit nicht notiertes Papier, der auf Schätzung beruht.Terminkurs: Kurs für im Terminmarkt abgeschlossene Geschäfte (Termingeschäfte)variabler Kurs Der für bestimmte Wertpapiere fortlaufend notierte Kurs (im variablen Handel).

Kursabschlag
ergibt sich, wenn sich aus bestimmten Gründen an der Börse niedrigere Kursnotizen erfolgen. Kursabschläge werden vornehmlich in Form einesDividendenabschlags, Bezugsrechtsabschlags,Kursabschlags bei der Emission von Gratisaktien (Berichtigungsaktien),Kursabschlags einer Liquidationsrate,Zinsabschlags wirksam.

Kurs-Cash Flow-Verhältnis (KCV oder K/CF)
Aktienkurs dividiert durch Cash Flow je Aktie. Kennzahl, die neben dem KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis) zunehmend in der Fundamentalanalyse Verwendung findet. Das KCV bzw. K/CF wird allgemein als Indikator angesehen, der die Beziehung zwischen dem Kurswert der Aktie und dem dahinterstehenden leistungswirtschaftlichen Potential demonstriert.

Kursmakler
(Amtliche Makler); Den Kursmaklern obliegt die Feststellung der amtlichen Börsenpreise an den Wertpapierbörsen (Effektenbörse). An der Warenbörse wirken sie bei der amtlichen Feststellung mit. Insofern sind an Börsen, an denen Börsenpreise amtlich festgestellt werden, Kursmakler zu bestellen. Die Bestellung und Entlassung der Kursmakler erfolgt durch die Börsenaufsichtsbehörde nach Anhörung der Börsengeschäftsführung. Kursmakler dürfen Eigengeschäfte soweit tätigen, als diese zum Spitzenausgleich erfolgen.

Kursmaklerkammer
ist gem § 30 (6) BörsG an jeder Börse als Körperschaft öffentlichen Rechts zu bilden. Sie wirkt bei der Bestellung und Entlassung von Kursmaklern neben der Börsengeschäftsführung mit. Außerdem ist sie von der Börsengeschäftsführung vor Verteilung der Geschäfte unter den einzelnen Kursmaklern zu hören.

Kurszettel
(Kursblatt, Kursbericht); Liste der Kurse, die von den amtlichen Börsenbehörden (im Amtlichen Kursblatt) herausgegeben wird. Kurszettel enthalten die im amtlichen Handel und geregelten Markt festgestellten sowie die im Freiverkehr ermittelten Kurse und die von Banken zusammengestellten Kurse sonstiger unnotierter Papiere (Beilagen zum amtlichen Börsenblatt). Die Veröffentlichung erfolgt durch Börsen- oder Tageszeitungen.Bei der Gestaltung des Kurszettels wird grundsätzlich unterschieden zwischen festverzinslichen Wertpapieren und Aktien des Inlands sowie ausländischen Rentenwerten und Aktien. Neben dem Tageskurs geben Kurszettel auch Auskunft über den Vortageskurs, die Wertpapier-Kenn-Nummer und die Stückelung. Von großer Bedeutung, weil sie die Marktlage des jeweiligen Wertpapiers erläutern, sind die Kurszusätze.