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Übernahmeangebot
Ein Übernahmeangebot wird von einem Kaufinteressenten für eine Aktiengesellschaft abgegeben, indem den Aktionären ein Preis für ihre Aktien geboten wird. Meist liegt dieser Preis weit über dem aktuellen Börsenkurs. Gegenteil: Feindliches Übernahmeangebot.

Überzeichnung
Zeichnen im Rahmen einer Neuemission mehr Anleger eine Plazierung als das Angebot es zuläßt, so spricht man von einer Überzeichnung. Die Zuteilung erfolgt dann entweder prozentual für jeden gleich oder nach Losverfahre

Übergangsgeld
Übergangsgeld dient der wirtschaftlichen Sicherung des Versicherten oder des Rentners während der Maßnahme zur Rehabilitation. Daneben erzielte Arbeitseinkünfte, unter bestimmten Voraussetzungen auch Renten, werden auf das Übergangsgeld angerechnet.

Übergangszuschlag
Der Übergangszuschlag ist neben dem Rentenzuschlag zu zahlen. Der Besitzschutz für nach DDR-Recht errechnete Renten ist über die Regelung des Rentenzuschlags nicht ausreichend, wenn auf die nach dem SGB VI berechnete Rente Einkommen anzurechnen ist oder Anspruch auf eine Rente wegen Todes und eine Versichertenrente besteht.

Übernahmekonsortium
Form eines Emissionskonsortiums, welches im Zuge einer Fremdemission zum Zweck der effizienten Erstplazierung von Effekten gebildet wird. Dabei übernimmt das Übernahmekonsortium diese Effekten vom Emittenten, um sie anschließend auf eigene Rechnung und eigenes Risiko am Markt unterzubringen (Grundlage: Übernahme- und Bezugsvertrag). Nicht plazierte Restbestände verbleiben - zumindest für einen gewissen Zeitraum - im Eigenbesitz der Konsortialbanken (vgl. Begebungskonsortium).

Übernahmekurs
Kurs, zu welchem Wertpapiere von einem Emissionskonsortium oder einer einzelnen Bank vom Emittenten übernommen werden.